Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 10.04.2006; Aktenzeichen 2 T 67/06) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 10.4.2006 gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 21.3.2006 - Az.: 2 T 67/06 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Betroffene leidet seit Jahren unter einer schizoaffektiven Mischpsychose. Aufgrund dieser wurde die Betroffene seit Mitte der 90iger Jahre unter Betreuung gestellt, die auf ihren Wunsch mit Beschluss vom 29.11.2005 durch das AG Greifswald aufgehoben wurde. Seit 1995 musste die Betroffene wiederholt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Am 6.1.2006 wurde sie aufgrund einer akuten psychomanischen Phase einhergehend mit ihrer langjährigen Erkrankung in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Ev. Krankenhaus Bethanien gGmbH, eingeliefert. In Anbetracht ihres krankheitsbedingten Zustandes regten die behandelnden Ärzte die Einrichtung einer Betreuung an. Das AG Greifswald ordnete mit Beschluss vom 6.1.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, eine vorläufige Betreuung bis zum 5.7.2006 an und bestellte die Beteiligte zu 2. zur vorläufigen Betreuerin.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 21.3.2006, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Mit Beschluss vom 9.8.2006 verlängerte das AG Greifswald die vorläufige Betreuung für den Zeitraum 6.7.2006 bis 5.1.2007.
Ebenfalls mit Beschluss vom 6.1.2006, gegen den die Betroffene kein Rechtsmittel einlegte, genehmigte das AG Greifswald die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 17.2.2006. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nahm die Betroffene lebensnotwendige Medikamente nicht zu sich, so spritzte sie das dringend erforderliche Insulin z.B. nicht. Das AG Greifswald genehmigte daher am 15.3.2006 zunächst eine weitere vorläufige Unterbringung und sodann die Unterbringung für ein Jahr mit Beschluss vom 12.4.2006, den das LG auf die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 28.4.2006 bestätigte und dessen rechtliche Überprüfung Gegenstand des Verfahrens 3 W 58/06 ist.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Wird mit einer gerichtlichen Entscheidung tiefgreifend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dann, wenn aufgrund der angeordneten Befristung die Maßnahme beendet ist, bevor der Rechtsmittelweg ausgeschöpft werden kann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ein solcher tiefer Eingriff ist auch die Anordnung einer vorläufigen Betreuung, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt (BVerfG Beschl. v. 2.8.2001 - 1 BvR 618/93, NJW 2002, 202).
2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 27 FGG ist der Senat auf die weitere Beschwerde darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder beruht die Entscheidung auf Verfahrensfehler noch ist sie materiell-rechtlich zu beanstanden. Insbesondere hat das LG dem AG folgend zutreffend die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB bejaht. Dem schließt sich der Senat an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1711752 |
FamRZ 2007, 302 |
OLGR-Ost 2007, 404 |