Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 26.05.2011; Aktenzeichen 11 KLs 21/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Gründe
I. Nach Anklageerhebung wurde mit Anordnung vom 03.11.2009 Rechtsanwalt Dz. dem Angeschuldigten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bd. 13, Blatt 168).
Am 18.12.2009 vermerkte der Vorsitzende, dass mit den Büros der Verteidiger zehn Verhandlungstermine vereinbart worden seien. In der 11. Kalenderwoche befinde sich der Verteidiger Rechtsanwalt Dz. noch im Urlaub. Am 17.03.2010 müsse daher an Stelle von Rechtsanwalt Dz. ein weiterer Pflichtverteidiger für den Angeschuldigten bestellt werden.
Mit Beschluss vom 25.01.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die im Vermerk vom 18.12.2009 genannten Termine zu Hauptverhandlungsterminen bestimmt, darunter auch der 17.03.2010.
Die Hauptverhandlung begann am 05.02.2010 und lief über 32 Verhandlungstage. An insgesamt drei Verhandlungstagen war der Pflichtverteidiger Dz. abwesend und zwar neben dem 17.03. auch am 17.05. und 20.07.2010.
Im Protokoll des 3. Hauptverhandlungstag, am 17.03.2010, wurde vermerkt:
Für den urlaubsabwesenden Verteidiger Rechtsanwalt Dz. erscheint für den Angeklagten S. Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg, der im erklärten Einverständnis mit dem Angeklagten S. seine Pflichtverteidigerbestellung für den heutigen Haupthandlungstag beantragt.
Auf Anordnung:
Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg wird dem Angeklagten S. für den heutigen Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Rechtsanwalt Do. stellte einen Aussetzungsantrag und einen Beweisantrag. In dem Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, wurde ausgeführt, dass der Angeklagte seinem Rechtsanwalt Dz. mitgeteilt habe, dass in der Anklageschrift auf Aktenteile Bezug genommen worden sei, welche weder ihm noch seinem Verteidiger zur Einsicht gereicht worden sein. Die Kammer werde aufgefordert, diese Unterlagen dem Rechtsanwalt Dz. sowie dem Angeklagten persönlich vorzulegen. Das Verfahren sei auszusetzen, da weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger Dz. vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei (Anlage 8 des Protokolls vom 17.03.2010).
Mit dem Beweisantrag (Anlage 9 des Protokolls vom 07.03.2010) wurde die Verlesung einer E-Mail beantragt.
Rechtsanwalt Do. verlas ferner eine schriftlich vorbereitete Erklärung. Diese wird mit dem Satz eingeleitet:
In der Strafsache gegen Bernd S. und andere gibt der Unterzeichner in Vertretung für den Verteidiger des Angeklagten Herrn Rechtsanwalt Dz. für diesen die folgende Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO ab:
Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag sodann nach Entgegennahme einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft unterbrochen. Rechtsanwalt Do. war in dem Strafverfahren für den Angeklagten S. nicht weiter tätig. Für die Mitangeklagte Z. unterzeichnete er für deren Pflichtverteidiger J., mit welchem er eine Bürogemeinschaft unterhält, als Abwesenheitsvertreter den Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bd. 16, Blatt 79).
Mit Datum vom 17.03.2010 beantragte Rechtsanwalt Do., Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.284,96 EUR festzusetzen. Er rechnete dabei die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 17.03.2010, Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld und die Auslagenpauschale ab (Kostenband I, Blatt 14).
Die Gebühren wurden wie beantragt durch die Kostenbeamtin mit Datum vom 29.04.2010 festgesetzt und ausgezahlt.
Mit Datum vom 10.02.2011 beantragte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Rostock, die Vergütung des Pflichtverteidigers Do. auf 709,00 € festzusetzen (Kostenband I, Bl. 149). Hilfsweise legte sie Erinnerung gemäß § 56 RVG ein. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsanwalt Do. nur für den Termin beigeordnet worden sei, so dass weder Grund- noch Verfahrensgebühr angefallen seien. Ähnliche Anträge stellte sie im Hinblick auf die Festsetzung von Gebühren für die Rechtsanwälte P. und B., welche an den Verhandlungstagen vom 17.05.2010 bzw. 20.07.2010 jeweils für den abwesenden Pflichtverteidiger Dz. bestellt worden waren.
Rechtsanwalt Do. führte mit Schriftsatz vom 15.03.2011 aus, dass er schon im Februar 2010 von Rechtsanwalt Dz. darum gebeten worden sei, für diesen den Hauptverhandlungstermin am 17.03.2010 wahrzunehmen. Da es sich nicht um einen sogenannten Sprungtermin gehandelt habe, habe er sich umfänglich einarbeiten müssen. Es hätten auch zwei Termine mit Rechtsanwalt Dz. zur ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Er habe zwei Anträge für den Termin zur Verlesung ausgearbeitet, wobei er diese vor dem Verhandlungstermin mit dem Mandanten noch zusammen erörtert habe. Die Verfahrensgebühr sei daher entstanden. Gleiches gelte für die Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale. Er habe sich als Terminsvertreter für Rechtsanwalt Dz. in die Sach-und Rechtsla...