Verfahrensgang
AG Ludwigslust (Aktenzeichen 33 Ds 210/06) |
Tenor
Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.07.2016 wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Am 05.07.2016 hat vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigslust die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2016 ist gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, ergangen. Angaben dazu, welches Verhalten des Zuschauers Anlass für die Verhängung des Ordnungsgeldes war, und Beschlussgründe finden sich nicht im Protokoll (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.07.2016, Bl. 116ff. d.A.). Eine Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch aus dem gesondert abgefassten Ordnungsgeldbeschluss vom 05.07.2016, dort heißt es:
"Gegen den Obengenannten wird ein Ordnungsgeld verhängt, da er zunächst durch sein Verhalten in der öffentlichen Hauptverhandlung den Anschein vermittelt hat, er sei der erschienene Angeklagte, indem er eine Geburtsurkunde des Anklagten auf die Richterbank ablegte und auf Befragen erklärte, der Angeklagte sei doch da, er "liege doch auf dem Tisch". Später hat der Obengenannte bei der Verkündung des Haftbefehls gegen den nicht erschienenen Angeklagten dem Gericht sinngemäß Stasimethoden unterstellt und ausgeführt, dass das "hier schlimmer sei als in der DDR"."
In einem Vermerk des Vorsitzenden ebenfalls vom 05.07.2016 heißt es:
"Nach Aufruf des Verfahrens nehmen im Sitzungssaal mehrere junge Männer als Zuschauer Platz, die wohl der sogenannten Gruppierung der "Reichsdeutschen" angehören. Dem Gericht bekannt ist der erschienene Rüdiger H, geb. C.
Der Angeklagte wird gebeten, links am Tisch des Angeklagten Platz zu nehmen, aus der Gruppe der Erschienenen erfolgt daraufhin keine Reaktion. Nachdem nochmals aufgerufen worden ist und der Vorsitzende die Gruppe direkt anspricht mit der Maßgabe, ob der Angeklagte anwesend sei, er möchte sich in diesem Fall links an den Tisch des Angeklagten setzen, erfolgt zunächst keine Reaktion. Dann steht ein junger Mann auf und legt eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch. In der Folge setzt er sich wieder hin. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er der Angeklagte sei, erfolgt zunächst keine Reaktion. Auf mehrmalige Nachfrage zeigt der Unbekannte seine Fahrerlaubnis vor, aus dieser geht hervor, dass er Axel H, geb. am ....., ist. Herr H erklärt, sinngemäß, der Angeklagte wäre doch da, er liege vorne auf dem Richtertisch (Geburtsurkunde). In der Folge steht eine weitere Person auf, die dem Gericht nicht bekannt ist, und gibt eine unverständliche Erklärung ab. Auf die Frage, ob er der Angeklagte sei, erfolgt keine Reaktion. Das Gericht hat in der Folge die Sitzung unterbrochen und vier Polizeivollzugsbeamte angefordert, es wurde sodann angeordnet, die Personalien des Zeugen H und die Personalien der unbekannten Person festzustellen, bei H wurde nur der Führerschein gefunden, die unbekannte Person hatte keinerlei Papiere bei sich und war auch nicht bereit, ihren Namen zu benennen.
Das Gericht hat danach die Hauptverhandlung fortgesetzt und erklärt, dass, sofern der Angeklagte nicht anwesend sei oder sich nicht zu erkennen gebe, ein Haftbefehl gemäß § 230 StPO ergehen würde, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ich habe daraufhin die unbekannte männliche Person direkt angesprochen und dieser nochmals den weiteren Werdegang, nämlich den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft erläutert, auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Insofern erging dann der Haftbefehl. In der Folge äußerte sich der Zeuge H und sprach von Stasi-Methoden und "das sei hier ja schlimmer als in der DDR". In der Folge erging gegen H ein Ordnungsgeld von 300,00 EURO, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft."
Der Beschluss ist dem Betroffenen am 05.07.2016 in dessen Anwesenheit verkündet worden (Bl. 118 d.A.). Ein mit Gründen versehener Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung nach § 304 StPO ist dem Betroffenen sodann am 19.07.2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 3, Sonderheft). Mit seiner beim Gericht am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts, den er als "Vertragsangebot erkannt" hat, "ausdrücklich zurückgewiesen" und erklärt, diese Zurückweisung sei "kein Widerspruch und kein Einspruch" und er sei "somit (...) auch kein Widerspruchsführer", der Beschluss sei jedoch aufzuheben (Bl. 4, Sonderheft). Die von dem Bevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 23.05.2018 beim dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangen (Bl. 10, Sonderheft) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 begründet worden. Der Betroffenen rügt in seiner Beschwerde, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung, das allein maßgeblich sei, keine Feststellungen zu einer etwaigen Ungebühr getroffen...