Tenor
Die gegen den Verfolgten am 12.03.2020 angeordnete vorläufige Auslieferungshaft dauert als Auslieferungshaft fort.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Auslieferungshaftbefehl vom 12.03.2020, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die vorläufige Auslieferungshaft gegen den am 10.03.2020 in dieser Sache in Rostock festgenommen Verfolgten angeordnet, die seither in der Justizvollzugsanstalt Bützow vollzogen wird. Diese dient der Sicherung der Auslieferung des Verfolgten in die Republik Aserbaidschan zur Strafverfolgung wegen der ihm mit Haftbefehl des Bezirksgerichts Nasimi der Stadt Baku/Aserbaidschan vom 21.05.2019 - 4 (006)-284/2019 - zur Last gelegten Straftaten des ungesetzlichen Übertritts der staatlichen Grenzen der Republik Aserbaidschan und der Verfälschung, ungesetzlichen Vorbereitung, des Verkaufs offizieller Dokumente, Siegel, Stempel, Formulare oder Benutzung von verfälschten Dokumenten.
Das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Aserbaidschan vom 19.03.2020 und die Auslieferungsunterlagen nebst Übersetzungen sind am 09.04.2020 beim Auswärtigen Amt in Berlin eingegangen. Dies wurde durch das Auswärtige Amt mit E-Mail vom 16.04.2020 bestätigt. Auf die Kopien (Bd. II Bl. 26 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Dem Verfolgten wird von den aserbaidschanischen Behörden vorgeworfen, Ende 2018 in Izmir/Türkei den auf den griechischen Staatsangehörigen xxxxx ausgestellten Reisepass mit der Nummer AN 3712805 für 3.000 USD an den Palästinenser xxxxxx verkauft zu haben, nachdem er in den Reisepass ein Foto des xxxxx eingeklebt habe, um für ihn Asyl in anderen Staaten als politischer Flüchtling zu organisieren, obwohl dafür keine Grundlage besteht. Der Verfolgte habe ihn angewiesen, die Grenze illegal zu überschreiten und sei mit ihm am 30.12.2018 auf dem Luftweg mit Flug 076 von der Türkei nach Aserbaidschan am internationalen Flughafen in Baku eingereist, wo xxxxx sich bei der Grenzkontrolle unter Vorlage des gefälschten Reisepasses als xxxx auszugeben versucht habe und deshalb von den Grenzbeamten festgenommen worden sei. Der Verfolgte habe angegeben, dass er xxxxx nicht kenne, und sei am 31.12.2018 nach Istanbul/Türkei zurückgeflogen (Bl. 37, 41 d.A.).
Der Verfolgte hat sich bei seiner Anhörung gemäß § 22 IRG vor der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Rostock am 11.03.2020 mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität aber nicht verzichtet.
Eine Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 IRG kam wegen des bevorstehenden Ablaufs der 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk vor der Fortdauerentscheidung nach § 16 Abs. 3 IRG nicht mehr in Betracht.
II.
Nach dem Eingang der Auslieferungsunterlagen war gemäß § 16 Abs. 3 IRG über die Fortdauer der Haft zu entscheiden. Diese hat als Auslieferungshaft fortzudauern.
1. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm vorgeworfenen Tat erscheint weiterhin nicht als von vornherein unzulässig, § 15 Abs. 1 IRG.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10.11.2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt.
Die Botschaft der Republik Aserbaidschan hat mit Verbalnote vom 06.04.2020 - 69/6 - 7/20 - (Bd. II Bl. 26 d.A.) die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg übersandt. Diese sind am 09.04.2020 beim Auswärtigen Amt in Berlin, mithin vor Ablauf der 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜBk, als der zur Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen (Bd. II Bl. 22 ff. d.A.), und von dort per E-Mail zu den Akten gereicht worden.
Dem Auslieferungsersuchen ist der Haftbefehl des Bezirksgerichts Nasimi der Stadt Baku/Aserbaidschan vom 21.05.2019 - 4(006) - 284/2019 - (Bd. II Bl. 45 f. d.A.; Übersetzung - Bd. II Bl. 40 ff. d.A.) wegen ungesetzlichen Übertritts der staatlichen Grenzen der Republik Aserbaidschan und der Verfälschung, ungesetzlichen Vorbereitung, des Verkaufs offizieller Dokumente, Siegel, Stempel, Formulare oder Benutzung von verfälschten Dokumenten beigefügt.
Dass die der Verbalnote vom 06.04.2020 beigefügten Unterlagen lediglich in Ausdrucken der in elektronischer Form übermittelten, eingescannten Originaldokumente bestehen, während sich die Originale offenbar noch auf dem Postwege befinden, ist für die jetzt anstehende Senatsentscheidung unschädlich. Denn Telekopien (Fax) oder - wie hier - eingescannte Dokumente mit Reproduktionen der Originalunterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke indizieren die Übereinstimmung mit den Originalunterlagen bzw. deren Authentizität; durch sie wird das förmliche Auslieferungsersuchen und die es tragenden Urkunden in einer für die Haftentscheidung unter Berücksichtigung von Haftzweck und diesbezüglichen Prüfungserfordernissen hinreichenden Weise dokumentiert. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) EuAlÜbk ist entsprochen, wenn spä...