Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beschwerderecht des Erwerbers gegen vormundschaftliche Genehmigungsentscheidung
Normenkette
FGG § 20
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 15.11.2005; Aktenzeichen 2 T 181/05) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene schloss vor Anordnung einer Betreuung für sie mit dem Beschwerdeführer vor dem Notar Dr. B. mit Sitz in R.-D. am 4.4.2002 einen Grundstückskaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche ihres Grundstücks zur Urkundenrollennummer 327/2002 mit Auflassung, deren Bewilligung jedoch durch die veräußernde Betroffene schriftlich erklärt werden sollte. Gegenstand des Vertrages war der Erwerb einer Teilfläche aus dem Flurstück 64 und einer weiteren Teilfläche aus dem Flurstück 63/2 der Flur 1 der Gemarkung P. in Gesamtgröße von ca. 540 qm, wovon ca. 150 qm auf das Flurstück 64 und ca. 390 qm auf das Flurstück 63/2 entfallen sollten. Nach Vornahme der Aufmessung erfolgte die katasterliche Weiterführung der veräußerten Flächen als Flurstück 64/1 in einer Größe von 147 qm und 63/6 mit einer Größe von 393 qm.
Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 30.10.2002 wegen Altersdemenz eine Betreuung angeordnet und zunächst Rechtsanwalt S. als Betreuer bestellt und für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zwischenzeitlich hat ein Betreuerwechsel stattgefunden.
Der für die Betroffene zunächst bestellte Betreuer, Rechtsanwalt S., gab zur Urkundenrollennummer 217/2004 des Notars Dr. B. zum einen eine Messungsanerkennung ab, zum anderen erklärte er die Auflassung des sich in katasterlicher Fortführung ergebenden, näher bezeichneten Grundstückes zugunsten des Beschwerdeführers. Er beantragte mit Schriftsatz vom 29.1.2004 und der Notar Dr. B. mit Schriftsatz vom 17.3.2004 die vormundschaftliche Genehmigung der Erklärungen in der Urkunde zur Urkundenrollennummer 217/2004.
Das AG R.-D., die Rechtspflegerin, kündigte nach Anhörung der Betroffenen und Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschluss vom 28.4.2005 an, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hierüber nicht erteilen zu wollen. Zur Begründung führte das AG aus, dass es in Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen der Übertragung des Grundstückes nicht zustimmen könne. Zum einen sei der in der notariellen Urkunde vom 4.4.2002 vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zu dem ermittelten Verkehrswert unverhältnismäßig niedrig. Tatsächlich ließe sich ein etwa dreimal höherer Kaufpreis für das Grundstück erzielen. Zum anderen führe die Veräußerung der nunmehr vermessenen Fläche dazu, das der Betroffenen der bisherige Zugang zu ihrem Grundstück entfiele. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Verfügung des AG Bezug genommen.
Der Erwerber, der sich auch schon zuvor im Genehmigungsverfahren mehrfach geäußert hatte, legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Er begründete sein Rechtsmittel dahin, dass er einen Anspruch auf die hier streitgegenständlichen Erklärungen bereits aus dem mit der Betroffenen geschlossenen Kaufvertrag habe, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Darüber hinaus meint er, eine Auflassungserklärung über jene hinaus, die bereits im Kaufvertrag vom 4.4.2002 abgegeben wurde, sei nicht erforderlich.
Der Betroffenen werde auch nicht der Zugang zu ihrem Grundstück genommen. Zwar ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Weg über die noch der Betroffenen gehörenden Grundstücke verlaufe. Tatsächlich sei der Weg derzeit auf den Flurstücken angelegt, die Gegenstand des Kaufvertrages sind. Würde jedoch eine Übereinstimmung der tatsächlichen mit der grundbuchlich gesicherten Wegführung hergestellt, könnte die Betroffene ihr Grundstück über die ihr im Weiteren gehörenden Flurstücke erreichen.
Das LG hat mit Beschluss vom 15.11.2005 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer falle bereits nicht in den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen, der sich aus § 20 FGG ergebe. Dieser erfasse nur den Betroffenen und dessen Betreuer oder einen Verfahrenspfleger. Der Geschäftsgegner des Betroffenen sei nicht Beteiligter am Genehmigungsverfahren und daher auch nicht beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus keinem anderen ersichtlichen Rechtsgrund. Insbesondere greife kein Ausnahmefall von § 20 Abs. 1 FGG. Der Geschäftsgegner sei im Verfahren der vormundschaftlichen Genehmigung nur ausnahmsweise beschwerdeberechtigt, wenn er seinen Angriff darauf stützt, eine vormundschaftliche Genehmigung sei im Einzelfall nicht erforderlich.
Auch in der Sache sei die Beschwerde jedoch nicht erfolgreich, denn das AG habe zutreffend dargelegt, dass eine Genehmigung der Verfügung über das Grundstück in mehrfacher Hinsicht den Interessen der Betroffenen zuwiderlaufe. Wegen der weiteren Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird auf diesen Bezug geno...