Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung von Zinsen und Säumniszuschlägen im Rahmen einer Sicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen und andere Nebenforderungen stets nur so einzutragen, wie sie tituliert sind.
2. Es ist nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen.
3. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Hauptforderung erloschen ist und nur noch Nebenforderungen offen sind.
Verfahrensgang
AG Greifswald (Aktenzeichen SATR-1406-7) |
Tenor
Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Greifswald zurückgegeben.
Gründe
I. Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 ist aufzuheben, da bereits kein Zurückweisungsbeschluss in der Sache ergangen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise entsprochen, ohne (zuvor) eine Entscheidung darüber zu treffen, dass es dem Antrag im Übrigen nicht zu entsprechen gedenkt und diesen insoweit zurückweist.
Da vom Amtsgericht keine ablehnende Entscheidung getroffen worden ist, läuft das vom Finanzamt mit Schreiben vom 23.02.2021 eingelegte Rechtsmittel ins Leere. Das Finanzamt hat sich dabei auch nicht gegen eine Eintragung ins Grundbuch gem. § 71 Abs. 2 GBO selbst gewendet, sondern dagegen, dass das Amtsgericht dem Antrag des Finanzamtes nicht vollumfänglich entsprochen hat; also gegen eine Nichteintragung (§ 71 Abs. 1 GBO). Deshalb würden dem Finanzamt auch die Möglichkeiten, die § 71 Abs. 2 GBO eröffnet, nicht weiterhelfen, zumal, wenigstens soweit die Eintragung erfolgt ist, dies dem Interesse des Finanzamtes widerspricht. Soweit das Amtsgericht die hieraus folgende Problematik dadurch zu lösen versucht hat, dass es das Begehren des Finanzamtes als Antrag auf Richtigstellung oder Klarstellung ausgelegt hat, bleibt anzumerken, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Das Amtsgericht wird daher zunächst eine förmliche Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Finanzamtes zu treffen haben.
II. In der Sache selbst weist der Senat auf Folgendes hin:
Der beantragten Eintragung einer Sicherungshypothek liegen laut Antrag vom 20.01.2021 und vorangegangenem Haftungsbescheid vom 01.09.2020 ausstehende Steuerbeträge und/oder Säumniszuschläge auf diese zu Grunde. Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den erhobenen Säumniszuschlägen um Nebenforderungen handelt (vgl. u.a. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2190); auch, dass bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek Zinsen und andere Nebenforderungen stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., m.w.N.; BGH, Beschluss v. 21.10.2021 - V ZB 52/20 -, zit. n. juris, Rn. 12).
Danach ist es jedoch nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu § 1113 Rn. 54, 59; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/ Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4).
Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 14; Beschluss v. 29.01.2015 - V ZR 93/14 -, zit. n. juris Rn. 8). Die Zwangssicherungshypothek kann somit die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern.
Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen und andere Nebenforderungen, die als solche in Abhängigkeit von einer Hauptforderung tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54, 59). Es widerspräche u.a. dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn Zinsen und andere Nebenforderungen abweichend vom Titel in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung eingetragen werden könnten, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das Hypothekenkapital) ausweist oder ob er auch Nebenforderungen beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O., Rn. 14; OLG München, F...