Verfahrensgang

AG Schwerin (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 20 F 433/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen XII ZB 142/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2004 verkündete Teilurteil des AG Schwerin (Az. 20 F 433/04) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht und die Berufung deshalb nicht statthaft ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1).

Wegen der Einzelheiten, der Wertberechnung wird auf den richterlichen Hinweis vom 30.5.2005 verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785586

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