Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 04.01.2006; Aktenzeichen 2 T 253/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Rostock vom 4.1.2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Betroffene erlitt 1980 bei einem Motorradunfall ein schweres Schädelhirntrauma. Seitdem liegt eine spastische rechtsseitige armbetonte Hemiparese und ein hirnorganisches Psychosyndrom vor. Als Folge der erlittenen Schädelhirnverletzung entwickelte sich zudem ein epileptisches Anfallsleiden, das heute medikamentös behandelt wird.
Mit Beschluss vom 28.5.1993 ordnete das AG Schöneberg auf Anregung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 22.10.1992 für den Betroffenen eine Betreuung an und bestellte das Bezirksamt Marzahn zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden und Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung. Zu dieser Zeit lebte der Betroffene in einem Krankenpflegeheim in Berlin-Marzahn. Mit Beschluss vom 29.7.1998 ordnete das AG Hohen Schönhausen die Verlängerung der Betreuung und die Erweiterung derselben um den Aufgabenkreis Aufenthalts- und Heimangelegenheiten an. Mit Beschluss des AG Berlin-Mitte vom 19.2.1999 wurde Rechtsanwalt K. aus Berlin zum Berufsbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 22.5.2003 verlängerte das AG Berlin-Mitte die Betreuungsanordnung bis zum Jahre 2008 und erweiterte sie um den Aufgabenkreis der Vertretung vor Einrichtungen.
Seit dem 17.9.2004 wohnt der Betroffene nach Absprache mit dem Betreuer im Hause seiner Schwester, der Beschwerdeführerin, in einer eigenen Wohnung. Mit Schreiben vom 5.10.2004 beantragte Frau K. die Übertragung der Betreuung auf sich. Dem Schreiben war eine vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht des Betroffenen, die auf die Beschwerdeführerin ausgestellt war, beigefügt. Er selbst beantragte mit weiterem Schreiben vom 15.10.2004, den bisherigen Betreuer zu entlassen und die Beschwerdeführerin statt dessen zu bestellen. Im Rahmen eines vom nunmehr zuständigen AG Güstrow durchgeführten Anhörungstermins beantragten der Betroffene und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht an die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Betreuung. Das AG lehnte den Aufhebungsantrag nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens mit Beschluss vom 22.6.2005 ab. Auf dessen Gründe wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 29.6.2005 lehnte es weiterhin den Antrag des Betroffenen vom 15.10.2004 auf Betreuerwechsel ab. Auf dessen Gründe wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss erhob der zuvor zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt O. für den Betroffenen am 15.7.2005 Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Betreuerin geeignet. Eventuelle Zweifel hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge ließen sich durch Auflagen beheben. Das AG wies auch diese Beschwerde zurück. Hiergegen erhob der Verfahrenspfleger erneut Beschwerde, der das AG nicht abhalf.
Das LG änderte mit Beschluss vom 4.1.2006 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass der Berufsbetreuer Rechtsanwalt K. als Betreuer entlassen und die Beschwerdeführerin als ehrenamtliche Betreuerin für die Aufgabenkreise
- Vertretung ggü. Behörden,
- Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung,
- Aufenthalts- und Heimangelegenheiten,
- Vertretung vor Einrichtungen
bestellt wurde. Die weiter gehende Beschwerde wies es ab. Dabei legte es die Entscheidung des AG vom 16.8.2005 als Nichtabhilfeentscheidung aus. Während es die Bestellung der Beschwerdeführerin im Umfang der Abänderung für geboten und die Beschwerdeführerin für diese Aufgabenkreise auch als geeignet erachtete, hielt es sie für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für nicht geeignet. Wegen der dieser Entscheidung zugrundegelegten Erwägungen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.1.2006, welche diese im eigenen Namen eingelegt hat. Angegriffen wird der Beschluss insoweit, als Rechtsanwalt K. als Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge beibehalten wird. Sie hält diesen wegen der räumlichen Entfernung zum Betroffenen und seiner bisherigen Betreuungsführung für ungeeignet und wendet sich im Übrigen gegen die Bedenken des Beschwerdegerichts betreffend ihre eigene Eignung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
II. Die weitere Beschwerde der Schwester des Betroffenen als Beschwerdeführerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Zwar ist gegen den Beschluss des LG als Beschwerdegericht grundsätzlich das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach §§ 27, 29 FGG gegeben.
Die weitere Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie nicht in der nach § 29 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt wurde. Gemäß § 29 FGG kann die weitere Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) des Amts-, Land- oder OLG erklärt werden. Wird sie dagegen durch Einreichung eines Schriftsatzes erklärt, besteht hierfür Anwaltszwang. Die Beschwe...