Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsverteilung innerhalb eines OLG-Senats bei Verhinderung des Vorsitzenden an bestimmten Sitzungstagen
Normenkette
GVG § 21 f., §§ 21g, 22
Verfahrensgang
Tenor
Die Rüge der Beklagten vom 31.8.2005 wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.8.2005 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des LG Rostock vom 17.1.2005 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 23.8.2005 zugegangene Entscheidung wendet sich die Beklagte mit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO).
Die Beklagte bringt vor, sowohl der dem genannten Beschluss vorangegangene gerichtliche Hinweis (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) wie der Beschluss selbst seien nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Denn der Hinweis sei nur von der Berichterstatterin und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats gezeichnet worden, der daraufhin gefällte Beschluss nur durch die Beisitzer des Senats ohne Mitwirkung des Vorsitzenden. Damit sei der Spruchkörper nicht der gesetzliche Richter gewesen, denn es habe der Mitwirkung des Vorsitzenden bedurft. Dieser sei am Tag der Entscheidung, dem 15.8.2005, nicht i.S.v. § 21e GVG verhindert gewesen.
Der Hinweis des Senats in dem angefochtenen Beschluss, der stellvertretende Vorsitzende habe in Ausübung der ihm nach dem internen Geschäftsverteilungsplan zugewiesen Vertretungsaufgabe gehandelt, sei unbehelflich. Die insoweit in Bezug genommene Regelung gem. Ziff. II.5. der senatsinternen Geschäftsverteilung, die da lautet:
"Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende wegen Überbesetzung des Senats gehindert ist, an Verfahren mit der Endziff. 1 mitzuwirken",
sei unwirksam. Denn eine Vertretung trete nur bei vorübergehender Verhinderung ein. Bei einer Überbesetzung sei solches nicht der Fall, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einem Senat neben dem Vorsitzenden bis zu vier Berufsrichter zugewiesen werden könnten. Der Senat habe jedoch nie mehr als vier Beisitzer gehabt.
Im Übrigen habe der Senat rechtliches Gehör in der Form verletzt, dass er sich mit erheblichem Vortrag der Beklagten nicht auseinander gesetzt habe. So habe der Senat willkürlich das Parteivorbringen übergangen, dass die streitgegenständliche Schiedsgerichtsvereinbarung nur aus wichtigem Grund - und zwar binnen angemessener Frist, die auf zwei Monate zu bemessen sei - habe gekündigt werden können. Beharrlich und willfährig habe der Senat außerdem die Auseinandersetzung damit verweigert, dass die Aussage des Zeugen B. nicht glaubhaft und widersprüchlich sei. Entsprechendes gelte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Schließlich habe sich der Senat willkürlich der Erkenntnis verschlossen, dass im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten der Beklagten eine Lügengeschichte konstruiert worden sei, allein in der Absicht, die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet zu vermeiden.
II. Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, so dass sie gem. § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO durch kurz zu begründenden und unanfechtbaren (§ 321a Abs. 4 S. 4 und 5 ZPO) Beschluss zurückzuweisen ist.
1. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Senat habe bei Abfassung des Hinweisschreibens nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO und der Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO in nicht zulässiger Besetzung gehandelt und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt, ist rechtsirrig. Denn die in der internen Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Vertretung des Vorsitzenden in den Vorsitzendengeschäften durch den stellvertretenden Vorsitzenden betreffend die Endziff. 1 ist wirksam und begegnet weder unter einfachrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wirklichen Bedenken.
a) Nach § 21f Abs. 1 GVG führt der Vorsitzende Richter in den Spruchkörpern beim OLG den Vorsitz. § 21f Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden der Vorsitz durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied der Spruchkörpers geführt wird. Dies ist vorliegend der stellvertretende Vorsitzende des Senats. Dabei setzt die Vertretung nach § 21 f. Abs. 2 GVG grundsätzlich voraus, dass ein Fall der vorübergehenden Verhinderung vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21f GVG Rz. 5).
Die Verhinderung kann hierbei auf tatsächlichen Gründen (Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung u.a.m.) beruhen oder auf Rechtsgründen (Ausschluss, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit). Sie kann aber auch ihren Grund in der Inanspruchnahme durch andere dienstliche Tätigkeiten haben, selbst wenn diese mit den richterlichen Aufgaben im selben Spruchkörper zusammenhängen (BGHSt 18, 162; BGHSt 21, 174; BGH v. 6.3.1986 - 4 StR 587/85, MDR 1986, 600; BayObLG v. 16.8.1979 - BReg.5 St 156/79, MDR 1980, 426). Auch insoweit gilt allerdings, dass die Verhinderung regelmäßig von vorübergehender Natur ist. Lie...