Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil bestätigendes Urteil hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Versäumnisurteil zwar prozesswidrig erlassen war, das Landgericht jedoch bei gebotener Aufhebung des Versäumnisurteils in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei zum selben Ergebnis gelangt wäre.

2. Nimmt der in erster Instanz obsiegende Kläger im Berufungsrechtzug die Klage wegen eines Teils der ihm zu Unrecht zuerkannten Zinsen zurück, so ist der Widerspruch des Beklagten (= Berufungskläger) gegen die teilweise Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will.

Interessierende Passagen sind angehakt

 

Normenkette

ZPO §§ 269, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Vorbehaltsurteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 4 O 471/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2003 verkündete Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 4 O 471/02) wird unter Berücksichtigung der wirksamen teilweisen Klagerücknahme mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Das Versäumnisurteil vom 14.03.2003 wird in Höhe von 7.493,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

auf 153,39 EUR seit dem 05.03.2002

auf 153,39 EUR seit dem 05.04.2002

auf 579,04 EUR seit dem 05.05.2002

auf 579,04 EUR seit dem 05.06.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 04.07.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 04.08.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.09.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.10.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.11.2002

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.12.2002

aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.014,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.01.2003

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.02.2003

auf 1.004,69 EUR seit dem 05.03.2003

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil, soweit es aufrechterhalten wird, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 EUR fortsetzen. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert der Berufung: 10.570,07 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten in Anspruch. Mit der Klageschrift machte sie 7.493,00 EUR nebst Zinsen geltend, und zwar

für März und April 2002 die Nebenkosten (jeweils 153,39 EUR),

für Mai und Juni 2002 einen Teil der Grundmiete und die Nebenkosten (jeweils 579,04 EUR) sowie

für Juli bis Dezember 2002 die Grundmiete und Nebenkosten (jeweils 1.004,69 EUR).

Mit Schriftsatz vom 04.03.2003, der der Beklagten am 07.03.2003 zugestellt wurde, erweiterte die Klägerin die Klage um die Mieten zuzüglich Nebenkosten für die Monate Januar bis März 2003 (jeweils 1004,69 EUR). In der mündlichen Verhandlung am 14.03.2003 erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil über 10.507,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf Teilbeträge hierauf jeweils seit dem 4. Tag der Monate März 2002 bis März 2003.

Nach Einspruch verhandelte das Landgericht am 09.05.2003. Ausweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, in das Protokoll aufzunehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Urkundenprozess Abstand genommen habe. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 14.05.2003 zurück. Mit Urteil vom 15.05.2003 hielt das Landgericht das Versäumnisurteil vom 14.03.2003 aufrecht und behielt der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vor.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Mit Schreiben vom 11.08.2003, das auf den Beschluss vom selben Tag Bezug nahm, wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erwogen werde. Nach weiterem gerichtlichen Hinweis nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung zurück; sie begehrt auf die aus dem Tenor ersichtlichen monatlichen Teilbeträge mit Ausnahme der Monate Juli und August 2002 Verzinsung nur noch seit dem 5. Tag des jeweiligen Monats. Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Zinsforderung wirksam zurückgenommen hat (dazu unter III.), ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

a)

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Vermieter Mietforderungen gem. § 592 ZPO im Urkundenprozess verfolgen und der beklagte Mieter seine Einwendungen gegen den Klageanspruch nur gem. § 598 ZPO erheben kann. An einer Entscheidung im Urkundenprozess war das Landgericht nicht gehindert. Ergänzend zu den Ausführungen des Beschlusses vom 15.05.2003 ist anzumerken, dass die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläg...

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