Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Verweisung einer Sache durch den Zivilsenat eines Oberlandesgerichts an die Familienabteilung eines Amtsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Dialogverweisung nach § 20 Satz 2 RVG, die gebührenrechtlich keine Einheit bildet und daher nicht nur einmal abgerechnet werden kann.
2. Mehrkosten aufgrund der Anrufung eines unzuständigen Gerichts sind auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller das zivilrechtliche Verfahren im Wege der Berufung vor dem ebenfalls unzuständigen Oberlandesgericht fortführt.
Normenkette
GVG § 17b Abs. 2 S. 2; RVG § 20 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 06.04.2018 betreffend die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Schwerin (3 O 120/11) wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 06.04.2018 betreffend die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem OLG Rostock (6 U 7/11) wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.659,48 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller hatte das vorliegende Verfahren zunächst im Klagewege bei dem Landgericht Schwerin anhängig gemacht, welches die Klage unter Ablehnung seiner Zuständigkeit abgewiesen hat. Auf die von dem Antragsteller hiergegen eingelegte Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock die Sache an die Familienabteilung des Amtsgerichtes Schwerin verwiesen.
Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat der Senat, welcher im Beschwerdeverfahren mit der Sache befasst war, eine Kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer die Mehrkosten trägt, die durch die Klage zu dem unzuständigen Landgericht Schwerin entstanden sind und von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Schwerin und das anschließende Berufungsverfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock abgesehen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2018 hat das Amtsgericht Schwerin die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Schwerin (3 O 120/11) auf 4.051,95 Euro festgesetzt. Mit Beschluss ebenfalls vom 06.04.2018 hat das Amtsgericht Schwerin zudem die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (6 U 7/11) auf 4.607,53 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht in seinem Festsetzungsbeschluss für die für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht festgesetzten Kosten ausgeführt, die Mehrkosten, die der Antragsteller nach der Kostengrundentscheidung des Senats vom 22.12.2016 zu tragen habe, umfassten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des Oberlandesgericht Rostock. In seinem nach Einlegung der Beschwerden erfolgten Nichtabhilfebeschluss vom 04.05.2018 hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, es handele sich bei der Verweisung durch den Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock um eine sogenannte Diagonalverweisung nach § 20 Satz 2 RVG mit der Folge, das das Verfahren vor dem Familiengericht gebührenrechtlich als neuer Rechtszug gelte.
Die Beschwerden des Antragstellers richten sich gegen die für das Verfahren vor dem Landgericht Schwerin (3 O 120/11) und für das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (6 U 7/11) festgesetzten und danach von ihm der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.
Der Beschwerdeführer meint, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien aufzuheben. Er trägt u.a. vor, die vor dem Landgericht Schwerin einschließlich der Berufungsinstanz entstandenen Kosten seien allein für das angegangene Gericht, hier also das Landgericht Schwerin nach § 17 b Abs. 2 GVG zu prüfen, da diese Vorschrift die Kosten als lex specialis zu § 20 RVG vorrangig regele. Festsetzbare Mehrkosten im Sinne von § 17 b Abs. 2 GVG seien in seinem Fall nicht entstanden. Dabei handele es sich typischerweise um Kosten für Anwaltswechsel bzw. Reisekosten, die hier nicht angefallen seien. Auch beschränke sich der Begriff der Mehrkosten nach § 17 b Abs. 2 GVG auf das angegangene Gericht des ersten Rechtszuges, nicht aber auf die Rechtsmittelinstanz. Die Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht richteten sich hingegen nach den allgemeinen Kostenregeln gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ff ZPO. Auch nach § 20 RVG dürfte es sich bei der Rechtswegverweisung kostenrechtlich zudem um eine einheitliche Instanz mit dem angewiesenen Familiengericht handeln, jedenfalls was das Verhältnis vom Landgericht Schwerin zum Famil...