Verfahrensgang
AG Stralsund (Entscheidung vom 15.10.2018; Aktenzeichen 327 OWi 444/18) |
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 15.10.2018, Az. 327 OWi 444/18, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stralsund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stralsund hat den Betroffenen von dem mit Bußgeldbescheid vom 16.04.2018 (Az. 11.33612.2) gegen ihn erhobenen und dort neben einer Geldbuße von 200,00 € mit einem einmonatigen gesetzlichen Regelfahrverbot geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h, begangen als Führer eines Kraftfahrzeuges am 26.12.2017 um 05:00 Uhr, mit Beschluss vom 15.10.2018 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung, die unter Verwendung des Messgerätes TraffiStar S 350MiniRack mit SmartCamera IV und Laserscanner PLS 1000 erfolgt war, nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind, genügen würde.
Gegen diese Entscheidung, die der Staatsanwaltschaft am 22.10.2018 zugestellt worden ist, richtet sich die am 26.10.2018 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist mit am 22.11.2018 bei Gericht eingegangenem, von der Amtsanwältin unterzeichneten Schriftsatz vom 20.11.2018 mit Anträgen versehen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock beantragt mit Antragsschrift vom 10.12.2018, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 15.10.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Stralsund zurückzuverweisen.
Eine Gegenerklärung hat der Betroffene mit am 28.12.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tag abgegeben.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufigen - Erfolg. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Freispruch nicht tragen.
Bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät "TraffiStar S350" handelt es sich - entgegen der in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Auffassung - um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2017, Az. IV-3 Rbs 56/17 sowie Beschluss vom 31.01.2017, Az. IV-3 Rbs 20/17; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 5 Rbs 29/17; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 2 Ss OWi 161/16 (89/16); VG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az. 14 K 3648/17; jeweils zitiert nach Juris). Zutreffend stellt die Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 05.11.2018, Az. 21 Ss OWi 200/18 [B]), darauf ab, dass die Einstufung als standardisiertes Messverfahren zur Folge hat, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz, beschränken kann (so auch KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 3 Ws (B) 258/18, zitiert nach Juris). Zur weiteren Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine Fehlerhaftigkeit der konkreten Messung hinweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 2 (7) SsBs 454/14, zitiert nach Juris).
Diesen Maßstab hat das Amtsgericht nicht beachtet. Es mangelt bereits an konkreten Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses wecken. Weder weckt die aktenkundige Dokumentation Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung noch hat der Betroffene solche vorgebracht oder das Gericht festgestellt. Das Gerät war im Messzeitpunkt geeicht. Auch das Messprotokoll gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Der eingesetzte Messbeamte war an dem hier eingesetzten Messgerät geschult. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Messgerät zu dem Zeitpunkt der Messung in dem hier konkreten Einzelfall unrichtig aufgestellt war oder nicht ordnungsgemäß gemessen hat. Das Vorbringen des Betroffenen beschränkt sich auf den nicht genügenden Einwand, das Messverfahren mit dem Gerät TraffiStar S 350 sei kein standardisiertes Messverfahren.
Diese Behauptung kann jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des konkreten Messergebnisses aufkommen lass...