Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter Anfall der Vergütungspauschale eines Verfahrensbeistandes nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht
Normenkette
FamGKG §§ 29, 31 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 7
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den eine weitere Vergütung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 16.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren erstrebte die Kindesmutter eine Erweiterung des Umgangs mit ihren bei Pflegeeltern lebenden minderjährigen Kindern A. und D..
Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt. Zugleich hat es ihm gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.
Nach mündlicher Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung der Kinder mit Beschluss vom 17.04.2015 die von der Kindesmutter erstrebte Umgangserweiterung weitestgehend abgelehnt. Diese Entscheidung ist auf die Beschwerde der Kindesmutter durch Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 09.09.2015 (Az.: 10 UF 123/15) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Nachholung der Kindesanhörung, an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
Im weiteren amtsgerichtlichen Verfahren haben sich die Verfahrensbeteiligten schließlich durch die Vermittlung des Jugendamtes und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers auf eine Umgangsregelung verständigt und hierüber mit Zustimmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich geschlossen.
Auf den entsprechenden Vergütungsantrag des Verfahrensbeistands ist für das Verfahren in der ersten Instanz und für das Beschwerdeverfahren eine Vergütung in Höhe von 2.200,00 Euro (550,00 Euro × 2 Kinder × 2 Instanzen) festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 beantragte der Verfahrensbeistand die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 1.100,00 Euro (550,00 Euro × 2 Kinder). Er vertritt die Auffassung, dass die Vergütung nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht erneut angefallen sei.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 16.02.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - Rechtspflegerin - den Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass - wie in § 21 RVG geregelt - nach Zurückverweisung der Sache das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstelle und demgemäß die Vergütung neu entstehe.
Das Familiengericht - Rechtspflegerin - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1 Satz 1, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Verfahrensbeistand ist über die bereits festgesetzte Vergütung für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz hinaus keine weitere Vergütung für das Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung zu zahlen. Denn bei dem Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung handelt es sich um kein neues Verfahren, sondern lediglich um eine Fortsetzung desjenigen Verfahrens, das vor Erlass des später aufgehobenen Beschlusses bereits begonnen hatte und durch die Aufhebung nicht betroffen war.
Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 Euro, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 Euro je Kind. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil dies eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglicht. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung vom Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2014, 6 WF 61/14, Rn. 11 [zitiert nach juris] m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kann der Verfahrensbeistand nach der Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale beanspruchen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale durch die bereits festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.100,00 Euro für das erstinstanzliche Verfahren ...