Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages unbeschränkte Beschwerde i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Eintragung richtet, die nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht.
2. Die Anwachsung des Eigentums an Grundstücken an den Bund auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 WaStrG erfolgt lastenfrei.
Verfahrensgang
AG Demmin (Aktenzeichen DMMN-1327-41) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des AG Demmin - Grundbuchamt - vom 5.1.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück, das aus einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück im Jahre 2010 herausgemessen worden ist, ist durch Abgrabung/Ablandung dauerhaft zur Wasserfläche der Bundenswasserstraße P. geworden.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Grundbuchamt das Grundstück am 14.2.2012 im Wege der Grundbuchberichtigung auf Grundlage von § 3 WaStrG auf das vorliegende Grundbuchblatt übertragen. Gleichzeitig hat es auch drei auf dem Grundstück, aus dem das hier streitgegenständliche Grundstück herausgemessen wurde, lastende Grunddienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrechte) in Abteilung II übertragen.
Mit Schreiben vom 4.12.2013 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (Beschl. v. 16.9.1983 - 4 W 53/83), wonach natürliche Gewässererweiterungen dem Bund pfand- und lastenfrei zufielen, beantragt, das Grundbuch hinsichtlich der übertragenen Grunddienstbarkeiten gem. § 22 GBO zu berichtigen.
Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO vom 5.1.2014 hat das AG ausgeführt, dass die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten der Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bedürfe, und hat eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.2.2014 beim AG eingegangenen Beschwerde vom 6.2.2014. Sie ist der Auffassung, die Zwischenverfügung sei zu Unrecht ergangen, denn der von ihr mit Antrag vom 4.12.2013 begehrten Löschung der Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs stünden keine Hindernisse entgegen. Entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Ansicht bedürfe es für die begehrte Löschung keiner Löschungsbewilligung der aus den vermeintlichen Grunddienstbarkeiten berechtigten Eigentümer. Bei dem mit den Grunddienstbarkeiten nunmehr belasteten Grundstück (lfd. Nr. 23 des Bestandsverzeichnisses) handele es sich um eine lediglich 9 m2 große Fläche, die der Bundeswasserstraße P. durch dauerhafte Veränderung der bisherigen Landfläche in Gewässerfläche gem. § 3 Abs. 1 WaStrG zugewachsen sei. Diese tatsächliche Veränderung habe einen gesetzlichen, originären Eigentumsübergang an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der gesamten Bundeswasserstraßen ausgelöst, der das Grundbuch unrichtig mache. Folgerichtig sei das Grundbuch auf das Ersuchen der Antragstellerin auch berichtigt worden. Leider seien dabei auch drei auf dem verbliebenen Landgrundstück lastenden Grunddienstbarkeiten mit übertragen worden, obwohl der Eigentumszuwachs an den Bund lastenfrei erfolge. Die Eintragung der Zuwachsfläche in dem vorliegenden Grundbuch, das zahlreiche Grundstücke der Bundeswasserstraßenverwaltung verzeichne, hätte daher ohne die Belastungen in Abteilung II erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (Beschl. v. 17.11.1989 - 5 W 123/89) führe die dem Bund aufgrund von § 3 WaStrG außerhalb des Grundbuchs zuwachsende Eigentümerbefugnis zum Erlöschen anderer privater Rechte am Grundeigentum.
Das in der Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 GBO bedürfe es keiner Bewilligung des von einer Löschung betroffenen vermeintlichen Rechtsinhabers, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Dies sei hier geschehen. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus den dem Grundbuchamt vorliegenden Unterlagen. Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde, der der Umschreibung des Zuwachsgrundstücks zugrunde gelegen habe, sei ebenfalls ausreichend zum Nachweis der Unrichtigkeit.
Die Bundeswasserstraße bilde rechtlich gesehen eine untrennbare Einheit, das heißt, etwaige Zuwachsflächen teilten die rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraße, zu der sie gehörten. Eine gesonderte Belastung von Teilflächen, die nicht aufgrund tatsächlicher Bauwerke aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzt werden könnten, sei rechtlich nicht möglich. Die eingetragenen Wege- und Leitungsrechte lasteten daher nicht mehr auf dem zur Bundeswasserstraße gewordenen Teil des ursprünglichen Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Eigentümer der vermeintlich berec...