Verfahrensgang
AG Waren (Müritz) (Entscheidung vom 27.11.2017; Aktenzeichen 323 OWi 1055/17) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 27.11.2017 - 323 OWi 1055/17 - gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Waren (Müritz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Waren (Müritz) verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 27.11.2017 wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen diese in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Entscheidung, die seinem nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 145a StPO bevollmächtigten Verteidiger nach der am 11.01.2018 erfolgten Fertigstellung des Protokolls aufgrund richterlicher Anordnung vom 11.01.2018 am 18.01.2018 förmlich zugestellt worden ist, richtet sich die am 24.01.2018 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Das Rechtsmittel ist mit am 26.02.2018 (einem Montag) bei Gericht eingegangenem, von dem Verteidiger unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tage mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO) führt bereits aufgrund der in zulässiger Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO zum - vorläufigen - Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2019 ausgeführt:
"... Nach § 338 Nr. 7 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn dessen Entscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift beträgt dieser Zeitraum, wenn die Hauptverhandlung - wie hier - nicht länger als drei Tage gedauert hat und das Gericht nicht durch einen nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand an der Fristeinhaltung gehindert worden ist, fünf Wochen nach der Urteilsverkündung. Maßgebend dafür, wann das Urteil zu den Akten gelangt ist, ist in erster Hinsicht der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 121).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die fünfwöchige Frist, innerhalb derer die Entscheidungsgründe hätten zu den Akten gebracht worden sein müssen, im vorliegenden Fall nicht gewahrt.
Das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist am 27.11.2017 verkündet worden, so dass die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit Ablauf des 02.01.2018 endete (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO). Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle (Bl. 67 d.A.) und der dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters vom 08.07.2019 (Bl. 132 ff. d.A.) ist das vollständige, mit Gründen versehene Urteil aber erst am 11.01.2018 und somit nach Ablauf der fünfwöchigen Frist zu den Akten gebracht worden.
Die Fristüberschreitung war auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO durch einen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand gerechtfertigt. Gerichtsorganisatorische Gründe oder die allgemeine Arbeitsüberlastung oder Versehen des Richters, der Kanzlei oder der Geschäftsstelle stellen keinen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand in diesem Sinne dar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 275 Rn. 14). Zu den voraussehbaren, vermeidbaren Umständen gehört mithin in erster Linie alles, was die Organisation der Justiz betrifft, nämlich einerseits hinsichtlich der Person des Urteilsverfassers, ggfls. die Nichtgewährung der für die Absetzung des Urteils erforderlichen zeitlichen Freistellung bzw. arbeitsmäßigen Entlastung, insbesondere auch bei plötzlicher Versetzung, Abordnung oder anderweitiger Verwendung, und andererseits hinsichtlich der technischen Herstellung und büromäßigen Verarbeitung des Urteils, etwa eine Verzögerung durch wechselnde Besetzung der Geschäftsstelle, durch Mängel der Übertragung vom Tonträger durch Kanzlei oder durch plötzlich auftretende Engpässe im Kanzleibetrieb und dergleichen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.1976 - 4 Ss OWi 930/76 -, Rn. 17, zit. nach juris).
Nach der dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters vom 08.07.2019 beruhte die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist darauf, dass er im Jahr 2017 an zwei Gerichtsstandorten Dienst zu verrichten hatte, sich im Zeitraum 02. - 20.10.2017 und 27. - 29.12.2017 im Urlaub befand, ihm Anfang Dezember 2017 die Zustimmung zur Abordnung als Textanalyst für weitere zwei Jahre erteilt worden war mit daraus folgender Dienstreise am 03. und 04.12.2017 sowie ebenfalls dara...