Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Fahrtkosten sind im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i.H. des Pauschalbetrages von 0,30 EUR pro Kilometer nach Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzusetzen, nicht nur mit monatlich 5,20 EUR pro Entfernungskilometer nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII.
Normenkette
JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 2; SGB 12 § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG R. (Beschluss vom 28.02.2011) |
Tenor
Die vom Antragsgegner zu zahlende monatliche Rate wird in Abänderung des Beschlusses des AGs R. - vom 28.2.2011 idF des Beschlusses vom 11.4.2011 auf.. Euro herabgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschl. idF des Abhilfebeschlusses vom 11.4.2011 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es Raten ... festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.
a) ...
b) Zudem sind Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit - einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung eines KFZ - in Höhe von (0,30 Euro × 18 km × 220 Arbeitstage jährlich: 12 Monate =) 99 Euro monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Senat folgt nicht der vom Familiengericht vertretenen, an § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII orientierten Rechtsansicht, nach der Fahrtkosten im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur mit monatlich 5,20 Euro pro Entfernungskilometer (hier insgesamt 46,80 Euro) anzusetzen seien. Der genannte Betrag ist 1995 vom Verordnungsgeber ermittelt worden. Seitdem ist er nur minimal - unter 2 % - angepasst worden.
Mit dem OLG Celle (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 54-56) ist der Senat der Ansicht, dass - in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG - der zeitnäher ermittelte Pauschbetrag nach Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzusetzen ist (vgl. OLG Celle, 18. Senat, OLGR 2009, 324; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 69; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2288; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1961; Saarländisches OLG, Beschl. v. 26.05.2009, Az.: 9 WF 55/09; OLG Thüringen, Beschl. v. 11.06.2009, Az.: 1 WF 126/09). Die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit betragen danach einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung 99 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung der genannten Aufwendungen ist die monatlich zu zahlende Rate auf.. Euro herabzusetzen. Auf die anliegende Berechnung wird verwiesen.
Fundstellen