Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung eines Nacherbenvermerks
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
2. Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist.
Verfahrensgang
AG Ribnitz-Damgarten (Beschluss vom 16.08.2013; Aktenzeichen TRBS-161-18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Ribnitz-Damgarten vom 16.08.2013, Az. TRBS-161-18, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, der die Löschung eines im Grundbuch eingetrgenen Nacherbenvermerks begehrt, ist als Erbe nach Frau L. M.E. S., geb. S., als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Diese wiederum ist im Jahre 2000 als Erbin nach ihrem Ehemann, Herrn W. E. H. O. S., eingetragen worden. Dieser wiederum hatte das Grundstück als Erbe nach Frau E. M. W., geb. B. erhalten. Im Jahre 1929 hatte Frau W. das Grundstück von W. C. M. M. zu einem Kaufpreis von 6.000 RM erworben. Die Parteien des Kaufvertrages hatten seinerzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 1.700 RM und eine Übernahme von Hypotheken über einen Betrag von 4.300 RM als Kaufpreis vereinbart.
Herr W. C. M. M. handelte dabei als befreiter Vorerbe nach seiner Ehefrau. Die gemeinsamen Töchter des Herrn W. C. M. M. und seiner Ehefrau, Frau E. T., geb. M. und Frau M. M. waren als Nacherben bestimmt.
Die entsprechende Bestimmung im Testament der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute M. vom 31.10.1921 lautete wie folgt: "Wir ernennen 1. zu Vorerben uns gegenseitig 2. zu Nacherben unsere beiden Töchter: a) E., die Ehefrau des O. T., b) M., beide in T.. Die Nacherbenfolge soll erst mit dem Tod des Vorerben beginnen und dieser von allen Beschränkungen befreit sein, soweit es das Gesetz zulässt. Er soll insbesondere berechtigt sein, über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen."
Der Nacherbenvermerk ist in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuches eingetragen und lautet wie folgt:
"Nacherben des Landwirts W. M. in T. sind bei seinem Tode;
a) die Ehefrau des Landwirts O. T., E., geb. M., T.
b) die unverehelichte M. M. in T.
Die Nacherben sind auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbenfolge übrig sein wird. Eingetragen am 13.11.1928 und umgeschrieben am 25.6.1997."
Der Antragsteller hat am 22.03.2013 die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2013 hat das AG dem Antragsteller aufgegeben, weitere Nachweise der Entgeltlichkeit des damaligen Verkaufes beizubringen. Dagegen hat der Antagsteller mit Schreiben vom 16.9.2013 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Rostock zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, es bestünden keine nachvollziehbaren Zweifel an der Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung. Es sei ein Kaufvertrag und kein Schenkungsvertrag geschlossen worden. Anhaltspunkte für eine verschleierte Schenkung seien nicht ersichtlich. Die dingliche Belastung des Grundbesitzes mit Hypotheken i.H.v. 4.300 RM habe unter dem vereinbarten Kaufpreis gelegen und sei deshalb kein Indiz für einen Verkauf unter Wert. Gegenwärtig werde für das Grundstück ein Kaufpreis zwischen 5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR diskutiert. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Kaufpreis von 6.000 RM im Jahre 1929 nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen haben sollte.
II. Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO). Da hier keine Löschungsbewilligungen eingeholt werden sollen bzw. können, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks den Nachweis der Unrichtigkeit voraus. Unrichtig ist das Grundbuch in Bezug auf den Nacherbenvermerk dann, wenn das Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Zu prüfen hatte das AG hier, ob der damalige Verkäufer als befreiter Vorerbe entgeltlich an eine andere Rechtspersönlichkeit veräußert hat, da nur eine solche Veräußerung ein Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass bewirkt (§§ 2...