Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 4 O 64/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen 1 BvR 918/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagendenBeschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom28.06.2001 – Az.: 4 O 64/01 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten in Hohe von 22,50 EUR; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit welcher er das Land Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Staatshaftung nach § 1 Staatshaftungsgesetz (StHG) auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 750.000,00 DM sowie auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden durch eine vom Gericht festzusetzende Kapitalabfindung zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19.10.1995 in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Ferner erstrebt er die Feststellung der Einstandspflicht des Landes für sämtliche ihm zukünftig entstehenden immateriellen Schäden.

Der Antragsteller stützt diese Ansprüche auf folgenden Sachverhalt:

Am 04.11.1994 gegen 1.00 Uhr beabsichtigte der seinerzeit 21 Jahre alte Antragsteller, gemeinsam mit mehreren anderen rumänischen Staatsangehörigen in M. in den dortigen Einkaufsmarkt der Lidl-Kette einzubrechen. Hierzu wurde mit einem mitgeführten Kleinlastwagen zunächst die Mauer des Gebäudes eingedrückt und sodann mit einem ca. 10 m langen Drahtseil ein Tresor aus dem Gebäude gezogen. Dabei wurde die Tätergruppe von einem Mitarbeiter der Nach- und Schließgesellschaft anläßlich einer Routinekontrolle entdeckt. Insgesamt vier Täter, darunter der Antragsteller, flüchteten mit einem offenbar zuvor entwendeten PKW …

Im Zuge der daraufhin eingeleiteten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen errichteten die im Dienst des in Anspruch genommenen Landes stehenden Polizeibeamten P. und T. auf der Bundesstraße 198 in Höhe des Abzweiges B. Landstraße eine Kontrollstelle. Kurze Zeit später näherte sich aus Richtung M./N. das Fahrzeug mit dem Antragsteller und seinen rumänischen Mittätern, welches von den beiden vorgenannten Polizeibeamten angehalten und überprüft werden sollte. Hierzu trat der Polizeiobermeister P. auf die Straße und gab mit einer beleuchteten Signalkelle das Zeichen zum Anhalten. Nachdem der fragliche Pkw zunächst seine Geschwindigkeit stetig verlangsamt hatte, beschleunigte der Fahrzeugführer ca. 30 m vor dem Polizeibeamten plötzlich. Zugleich schaltete er das Fernlicht ein und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit auf den Polizeibeamten zu, der nur durch einen Sprung nach links vermeiden konnte, überfahren zu werden. Anschließend nahmen die Polizeibeamten P. und T. die Verfolgung des flüchtenden Fahrzeugs auf.

Einige Kilometer westlich hatte die Polizei eine weitere Kontrollstelle eingerichtet, dabei auf die seinerzeit wegen einer Baustelle nur einspurig befahrbare V. Brücke, die über einen Seitenarm der Müritz führt, einen Polizeiwagen gestellt und dadurch ein Vorbeifahren unmöglich gemacht. Dementsprechend mußte das von den Polizeibeamten T. und P. verfolgte Fahrzeug anhalten. Die Insassen – darunter auch der Antragsteller – verließen das Fahrzeug, liefen nach links die dort befindliche Böschung hinunter und sprangen in die Müritz. Zwei der Insassen konnten auf diese Weise entkommen, obwohl sich die eingesetzten Polizeibeamten am Ufer verteilt und mit Taschenlampen den Uferbereich abgeleuchtet hatten. Ein weiterer Insasse konnte von einem der Polizeibeamten ans Ufer gezogen und festgenommen werden. Der Antragsteller seinerseits wurde von dem Polizeimeister T. der auf der Bundesstraße stand, entdeckt und zunächst aufgefordert, ans Ufer zu kommen und sich zu stellen. Nachdem der Polizeibeamte hierzu einen Warnschuß in die Luft abgegeben hatte, kam der Antragsteller dieser Aufforderung nach und schwamm zurück ans Ufer. Er nahm die Hände über den Kopf und kletterte die Böschung hinauf zur Straße, wo er von T. erwartet und ebenfalls festgenommen wurde. Der Antragsteller ging nunmehr vor dem Polizeimeister in Richtung der Fahrzeuge. Zwischen dem Gehweg und der Straße befand sich eine Leitplanke. Kurze Zeit später traf den Antragsteller aus 1,5 bis 2 m Entfernung eine Kugel aus der Dienstpistole des Polizeimeisters T. in den Hals. Das in 156 cm Körperhöhe horizontal verlaufende Projektil durchtrennte die rechte Halsvorderseite und durchschlug die Wirbelbögen sowie die seitlichen Fortsätze des 4. und 5. Halswirbels, wobei Knochensplitter in den Rückenmarkkanal drangen. Der Antragsteller ist nach operativer Entfernung des Projektils querschnittgelähmt. Er vermag lediglich noch – eingeschränkt – seinen Kopf zu bewegen. Zu einer weiteren Steuerung oder Kontrolle seiner Körperfunktionen ist er nicht mehr in der Lage. Infolgedessen muß der Antragsteller durch Pflegepersonal ernährt und auch im übrigen versorgt werden. Hierzu befindet er sich derzeit in einem entsprechenden Pflegeheim. Seine zunächst ebenfalls verlorene Sp...

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