Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers
Normenkette
FGG §§ 20, 50, 56g Abs. 1; FGG § Abs. 5; FGG § 67 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Grevesmühlen (Aktenzeichen 7 F 119/01-EA 1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des AG G. – FamG – vom 28.9.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG die Vergütung der Verfahrenspflegerin, die in einem Sorgerechtsverfahren für ein Kind tätig geworden ist, nur auf 889 DM statt der beantragten 1.364,60 DM festgesetzt. Die Absetzungen hat es damit begründet, ein Gespräch mit dem Kindesvater am 10.4.2001, sowie mit dem Jugendamt am 18.4.2001 sowie eine Gutachteranfrage am 19.4.2001 und der Besuch im Kindergarten des Kindes am 19.4.2001 seien zur Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft nicht erforderlich gewesen. Entsprechender Zeitaufwand sei daher nicht zu vergüten.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss Folgendes ein:
Um das bisherige Leben und die kulturellen Besonderheiten des Kindes (es handelt sich um einen Jungen, der von einem Italiener und einer Kenianerin abstammt) beurteilen zu können, sei ein Gespräch mit dem Kindesvater erforderlich gewesen.
Eine Besprechung mit dem Jugendamt habe erfolgen müssen, um eine eindeutige Zuständigkeitsregelung hinsichtlich des betroffenen Kindes zu erreichen und damit zu gerichtlich praktisch verwertbaren Berichten zu gelangen.
Die Gutachteranfrage sei erforderlich gewesen, um bereits aufgrund geführter Gespräche vorliegende Erkenntnisse mit einem Fachmann zu besprechen.
Der Kindergarten des Kindes sei aufgesucht worden, um eine neutrale Stellungnahme von den Kindergärtnerinnen zu erhalten.
II. Die gem. § 11 Abs. 4 RPflG i.V.m. §§ 20, 50, 56g Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das FamG eine geringere als die beantragte Vergütung festgesetzt.
Der Senat folgt der inzwischen wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 re.Sp.; KG FamRZ 2000, 1300 re.Sp. [1301 li.Sp.]; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293 [1294 re.Sp.]; Motzer, FamRZ 1999, 1101 [1105 re. Sp.]), dass die Position des Verfahrenspflegers mit der des Prozessbevollmächtigten einer Partei vergleichbar ist. Hieraus folgt, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, objektiv zu prüfen, welche Entscheidung für das Kind die beste ist. Dieses Aufgabe obliegt dem Gericht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 re.Sp.). Vielmehr hat er die tatsächlichen Wünsche des Kindes zu ermitteln und diese vor Gericht zu vertreten (vgl. KG FamRZ 2000, 1300 re.Sp. [1301 li.Sp.]; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293 [1294 re.Sp.]).
Zur Ermittlung des Willens des Kindes ist es weder erforderlich, Rücksprache mit dem Kindesvater oder den Kindergärtnerinnen zu halten, noch Zuständigkeitskompetenzen des Jugendamtes zu klären noch Rücksprache mit einem Gutachter zu halten, um zu klären, ob ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden soll. Vielmehr reicht es aus, in Gesprächen mit dem Kind selbst zu ermitteln, welche Wünsche dieses hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts hat. Dieses dürfte bei einem mehr als 4 Jahre alten Kind i.d.R. auch ohne die Einschaltung dritter Personen möglich sein. Dass hier ausnahmsweise eine vom Regelfall abweichende Situation vorliegt, hat die Verfahrenspflegerin nicht dargetan.
Vielmehr ergibt sich aus ihrem Sachvortrag mit Schriftsatz vom 19.4.2001, dass es ihr aufgrund der Beschäftigung mit dem Kind möglich gewesen ist, dessen tatsächlichen Willen zu erforschen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst – § 13a FGG.
Dr. O., S., B.
Fundstellen
Haufe-Index 1109177 |
FamRZ 2002, 969 |
JurBüro 2002, 157 |
EzFamR aktuell 2002, 183 |
OLGR-NBL 2002, 163 |
www.judicialis.de 2001 |