Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 05.07.2001; Aktenzeichen 10 F 216/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird derBeschluß des Amtsgerichts Rostock – Familiengericht – vom5.7.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – nach Vorliegen der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nebst Anlagen – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Zwangsgeldverfahren. Durch das Zwangsgeld soll die Antragsgegnerin angehalten werden, die vom Gericht angeordnete Regelung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind zu befolgen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, das Zwangsgeldverfahren sei mutwillig, weil nicht zuvor ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG durchgeführt worden sei. Mit seiner Beschwerde vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Zulässigkeit des Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG hänge nicht von der vorherigen Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG ab. Beide Verfahren seien voneinander unabhängig. Sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe habe deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig.
Entscheidungsgründe
II Die gemäß § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach dem Sachvortrag des Antragstellers kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Danach hat die Antragsgegnerin zweimal die Herausgabe des gemeinsamen Kindes zur Durchführung des Umgangsrechts verweigert.
Zutreffend führt der Antragsteller aus, daß die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist.
Das Vermittlungsverfahren und das Zwangsgeldverfahren sind zwei voneinander unabhängige Verfahrensarten. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 FGG. Das Vermittlungsverfahren findet trotz einer genauen Regelung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes in dieser Vorschrift keine Erwähnung – vgl. § 33 Absatz 3 FGG –.
Zu Recht verweist das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluß vom 29.6.2000 (FamRZ 2001, 169, 170 li. Sp.) darauf, daß sich die Bundesregierung nach den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum neuen Kindschaftsrecht mit ihrer Absicht nicht durchgesetzt hat, das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG zur Voraussetzung für die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens zu machen.
Der Senat folgt nicht der Ansicht des Familiengerichts (Nichtabhilfebeschluß vom 24.8.2001), der Antragsteller habe das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG statt des Zwangsgeldverfahrens nach § 33 FGG wählen müssen, weil das Gericht in der Vergangenheit immer schnellstmöglich und angemessen auf seine Probleme im Rahmen des Umgangsrechts reagiert habe. Stehen einer Partei zwei Rechtswege zur Verfügung, so steht es in ihrem freien Ermessen, den Rechtsweg zu wählen, der nach ihrer Ansicht der erfolgversprechendere ist.
Einer eigenen Entscheidung des Senats über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe steht entgegen, daß nicht überprüft werden kann, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist. Es fehlt noch die – angekündigte – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen.
Fundstellen
Haufe-Index 1552277 |
FamRZ 2002, 967 |