Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 2 T 420/04) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 19.1.2005 gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 8.11.2004 (Az.: 2 T 420/04) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und miteinander in einer Partnerschaft nach dem PartGG verbunden. Sie sind im Partnerschaftsregister mit dem Namen "J Rechtsanwälte" eingetragen. Mit Anmeldung vom 15.7.2004 haben sie die Eintragung unter der Bezeichnung "J. Rechtsanwälte und Steuerberatung" beantragt. Diesen Antrag hat das Registergericht mit Beschl. v. 5.10.2004 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller ist mit dem hier angefochtenen Beschluss des LG Stralsund vom 8.11.2004 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 19.1.2005 haben die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die angegebenen Entscheidungen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Der Senat hat gem. § 4 S. 1 Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern sowie der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der beide Gebrauch gemacht haben. Zu Einzelheiten wird auch insoweit auf diese Äußerungen verwiesen.
II. Die gem. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 27 Abs. 1 FGG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also darauf, dass das Gericht die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm nicht richtig erkennt oder auslegt, oder der festgestellte Sachverhalt die abstrakten Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm nicht ausfüllt (vgl. zum Begriff der Rechtsverletzung allgemein Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 546 Rz. 1, 2). Dies ist hier nicht festzustellen.
Das LG hat ausgeführt, neben den nach § 2 Abs. 1 PartGG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft ins Register sei zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2 PartGG die Norm des § 18 Abs. 2 HGB für entsprechend anwendbar erkläre. Aus dieser Norm werde der allgemeine Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet. Deshalb sei es der Partnerschaft verboten, die Öffentlichkeit durch den Namen über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse der Gesellschaft zu täuschen. Solche Gefahr sei mit der Verwendung des Begriffes "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft gegeben. Der durchschnittliche Rechtsuchende verstehe die Bezeichnung "Rechtsanwälte und Steuerberatung" dahingehend, dass sich dahinter ein beruflicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern verberge. Denn mit dem Begriff "Steuerberatung" werde regelmäßig das Berufsbild des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten verbunden, nicht jedoch der Beruf des Rechtsanwalts.
2. Die Antragsteller bringen dagegen vor, die begehrte Namensänderung der Partnerschaft in "J. & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung" sei gem. §§ 2 PartGG, 43 Abs. 4 StBerG zulässig und verstoße nicht gegen die §§ 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB. Ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Name der Partnerschaft einen Hinweis auf eine geschützte Bezeichnung enthalte. Zwar sei der Namenszusatz "Steuerberatung" im Grundsatz gesetzlich durch § 43 Abs. 4 S. 2 (soweit der Antragsteller S. 1 anführt, vgl. Ss. v. 19.1.2005, Bl. 2 = GA 66, liegt offensichtlich ein Irrtum vor) StBerG verboten. Gemäß § 43 Abs. 4 S. 3 StBerG sei jedoch ausdrücklich bestimmt, dass diese Regelung keine Anwendung auf Rechtsanwälte finde. Sie seien in diesem Sinne speziell geschützt und berechtigt, einen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit im Namen zu führen. Wesentlich sei dabei, dass im Namen der Partnerschaft gerade auf die Tätigkeit der Steuerberatung verwiesen und keine (unzulässige) Berufsbezeichnung benutzt werde, so dass das Publikum auch nicht durch die Verbindung "Rechtsanwälte und Steuerberatung" irregeführt werde (vgl. Ss. v. 19.1.2005, Bl. 2 = GA 66). Ein Verbot lasse sich daher auch deshalb nicht auf § 18 Abs. 2 HGB stützen, weil der Gesetzgeber in § 43 Abs. 4 S. 3 StBerG unmissverständlich klar gestellt habe, dass Rechtsanwälte andere Bezeichnungen als die in § 43 Abs. 1 StBerG aufgeführten zu führen berechtigt seien. § 18 Abs. 2 HGB sei i. d. S. schon deshalb nicht analog heranzuziehen, weil keine Regelungslücke vorliege (Ss. v. 26.9.2005, Bl. 3 = GA 94). Eine andere Auslegung würde im Lichte des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG einen erheblichen Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit darstellen. Der Verweis auf eine Firmierung - wie etwa - "Hilfeleistung in Steuersachen" sei bei dem Rechtsuchenden so negativ besetzt, dass dieser von vornherein auf eine Inanspruchnahme dieser Hilfe verzichten werde (Ss. v. 26.9.2005, Bl. 2 = GA 93 RS). Indes ergebe sich auch du...