Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gem. § 6 Abs. 1 VZOG bei Ansprüchen aus diesem Gesetz
Normenkette
VZOG § 6 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 19.05.2008; Aktenzeichen 10 O 35/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. wird der Rechtsstreit unter Abänderung des Beschlusses des LG Rostock vom 19.5.2008 (10 O 35/08) an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenintervenienten; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Einigungsprotokoll im Rahmen einer Vermögenszuordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) i.V.m. einer Nachtragsvereinbarung geltend. Mit Beschl. v. 19.5.2008 hat das LG Rostock seine Zuständigkeit bejaht. Es handele sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil der Gegenstand des Vertrages nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Dem Vermögenszuordnungsgesetz kann kein Verbot der sofortigen Beschwerde entnommen werden unabhängig davon, ob dieses Gesetz Anwendung findet, wenn das Zivilgericht zu entscheiden hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VZOG). Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Nebenintervenient gem. §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO befugt, die Beschwerde einzulegen, und ist die Beschwerdefrist gewahrt, weil eine Zustellung des angegriffenen Beschlusses an die Beklagte als Hauptpartei unterblieben ist und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Mit dem Einigungsprotokoll vom 31.8.1998 haben die Parteien eine öffentlich-rechtliche zu qualifizierende Frage geregelt; damit ist streitentscheidend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und die hieraus resultierende Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur.
1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007, 3 B 19/07, DVBl 2007, 1512) ist die Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG schon dem Wortlaut nach nicht nur auf Verfahren beschränkt, bei denen um die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes gestritten wird; die gesetzliche Formulierung lautet nicht etwa nur "Zuordnungsstreitigkeiten nach diesem Gesetz". Eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Sinne dieser Rechtswegzuweisung liegt daher außer bei einem Streit über die Zuordnungs- bzw. Restitutionsberechtigung als solche auch dann vor, wenn sich die - oder jedenfalls eine (vgl. § 17 Abs. 2 GVG) - Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben kann.
2. Ausgehend von diesem Grundsatz muss sich die Frage des Rechtswegs entsprechend entscheiden, wenn sich die Parteien auf der Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes geeinigt haben und über den Inhalt dieser Einigung streiten. Denn ein Streit, der seine Grundlage in einer solchen Einigung hat, ist eng und untrennbar verknüpft mit der grundsätzlichen Frage, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang Ansprüche nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bestehen. Dieser enge und untrennbare Zusammenhang gebietet es, eine solche Einigung öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und hieraus resultierende Streitigkeiten wie auch sonstige zugehörige Ansprüche in ein und denselben Rechtsweg zu verweisen.
Für diese Qualifizierung des Einigungsprotokolls i.V.m. der Nachtragsvereinbarung spricht des Weiteren, dass auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung beteiligt sind, die sich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängende Fragen geeinigt haben, und dass eine Einigung gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auch der Vorbereitung eines den Inhalt der Einigung nachvollziehenden Bescheides dient (vgl. hierzu auch VG Gera, Urt. v. 20.9.2001, 5 K 1238/98; VG Berlin, Beschl. v. 25.3.2004, 27 A 32.04 m.w.N.).
Die Verweisung hat gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das VG Greifswald zu erfolgen. Seine Zuständigkeit folgt - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1.9.2008 zutreffend hingewiesen hat - aus § 13b der Konzentrationsverordnung vom 28.3.1994 (GVOBl M-V 1994, S. 514 ff.) in der durch die sechste Verordnung zur Änderung der Konzentrationsverordnung vom 16.12.2004 (GVOBl M-V 2004, S. 570) geänderten Fassung. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen i.S.v. § 13b der Konzentrationsverordnung.
3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenintervenienten folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist über ...