Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Entstehen und Verwirkung der Maklerprovision
Normenkette
BGB §§ 397, 652, 654
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 10 O 298/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Rostock vom 27.2.2008, Az: 10 O 298/07, wie folgt geändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt 13.000 EUR an die Klägerin nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.9.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend hinzuzufügen ist, dass die Klägerin vertreten durch Herrn J ... mit dem Zeugen ... nach der Übersendung des Exposes mehrere Gesprächstermine zur Förderung eines Kaufvertragsabschlusses durchgeführt und dem Zeugen auch eine Finanzierungsempfehlung übergeben hat. Am 19.9.2006 hat sie vertreten durch Herrn K ... gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. eine Vereinbarung nachfolgenden Inhalts unterschrieben:
"Provisionsvereinbarung: Hier: Anteilige Courtagezahlung
Herr M. M., geb. 1956
Frau R. M., geborene Sch ..., geb. 1955
Strasse L. 5
Ort ... R.
verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklerprovision i.H.v. 13.000 EUR incl. Mehrwertsteuer bei Verkauf des Objektes: (nach erfolgter Kaufpreiszahlung)
Grundbuch von R., AG von R. Blatt ...
Flur 1
Flurstücke ...
Größe 638 qm
Adresse: L. 5, ... R.
Der Kaufgegenstand wurde von der K ... I ... GmbH an Herrn M. J., B ... 14, ... H., vermittelt."
Beide Beklagte und der Zeuge J. haben am 28.9.2006 im Notartermin ein Gesprächsprotokoll mit nachfolgendem Wortlaut unterschrieben:
"Die Verkäufer Herr und Frau M. und der Käufer Herr J., haben sich im ersten Anlauf beim Notartermin, in der Sache Maklergebühren nicht einigen können, nach kurzer Unterbrechung und Rücksprache mit dem Makler Herrn J., von K ... I ... GmbH in G ..., hat dieser Herr J. uns, Herrn J. als Käufer und Verkäufer Herr und Frau M. bestätigt, dass die Kosten für die Maklerarbeit 1 % beträgt und dieses wurde auch so im Vertrag festgehalten, somit ist die einseitige Vereinbarung hinsichtlich der anteiligen Makleranteils der Verkäufer hinfällig, das waren die Vereinbarung mit dem Makler am Telefon, sowohl mit dem Herrn J. als auch mit dem Herrn M. und Frau M. als Verkäufer von Herrn J. mitgeteilt, Hintergrund war, da sonst keine Einigung möglich war und es nicht zum Kaufvertrag gekommen wäre und auch die Maklerfirma hier keinen Anspruch hätte, daher die Zustimmung auf 1 %+MWSt, dieses wird bestätigt von beiden Parteien."
Die Beklagten hatten hierzu erstinstanzlich behauptet, am 28.9.2006 telefonisch mit dem Zeugen J. die Aufhebung der Vereinbarung vom 19.9.2006 vereinbart zu haben. Man sei übereingekommen, dass lediglich der Käufer eine Provision i.H.v. 1 % zu tragen habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin einen Courtageanspruch trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht schlüssig dargetan habe. Weder habe sie dargelegt, welche Maklerleistung vereinbart worden sei, noch welche sie tatsächlich erbracht habe. Wenn sich die Tätigkeit des Maklers nicht unter die eines Nachweis- oder Vermittlungsmaklers subsumieren lasse, scheide ein Provisionsanspruch nach maklervertragsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Im Übrigen habe die Klägerin allein mit der Übersendung des Exposes an den Käufer auch keine vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin.
Sie meint, dass ein Maklervertrag zwischen den Parteien über die Vermittlung einer Immobilie in der L. 5 in R. zu einem Kaufpreis von 450.000 EUR geschlossen worden sei. In dem der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J. - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Daten des Verkaufsobjektes aufgenommen, absprachegemäß Kontakt zu Interessenten aufgenommen, deren Abschlussbereitschaft gefördert und Besichtigungstermine durchgeführt hat, habe dieser wie vereinbart eine Vermittlungsmaklertätigkeit erbracht. Das Erstgericht habe diesen Vortrag rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Zum Vertragsabschluss sei es allein durch ihre vermittelnde Tätigkeit gekommen.
Der Provisionsanspruch ergebe sich darüber hinaus bereits aus der Provisionsvereinbarung vom 19.9.2006. Die Parteien seien zunächst übereingekommen, die Maklerprovision i.H.v. 6 % auf den Käufer abzuwälzen. Nur, weil der Käufer zu einer Provisionszahlung i.H.v. 6 % nicht in der Lage gewesen sei, habe man sich auf eine Zahlung i.H.v. 13.000 EUR durch die Beklagten im Falle des Kaufvertragsabschlusses geeinigt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.2.2008 verkündeten Urteils des LG Rostock, Az: 10 O 298/07, die Beklag...