Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung einer KG bei Wegfall des Komplementärs als OHG
Normenkette
HGB §§ 128, 130-131; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 3 O 267/08) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Teilurteil des LG Schwerin vom 6.11.2008 werden zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner - aber im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner - der Klägerin für die Erstattung der allein auf die Beklagte zu 1) entfallenen Kosten des Verfahrens 3 O 267/08 vor dem LG Schwerin sowie derjenigen Kosten, die der Klägerin für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagte zu 1), aus dem Teilversäumnisurteil des LG Schwerin vom 6.11.2008 (3 O 267/08) entstanden sind und bis zum 9.3.2009 noch nicht festgesetzt waren, persönlich und unbeschränkt haften.
3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Auch die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
7. Der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 204.347,39 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3) die Erstattung von Liegeplatzkosten für das Motorschiff "A.", das zuvor "G. II" hieß und als Schiff für den zollfreien Einkauf (sog. "Butterfahrten") eingesetzt worden war.
Die Beklagte zu 1) beauftragte die Klägerin im Mai 2006 mit der Reparatur der MS "A.". Nach der Ausführung der Reparatur und Bezahlung der Rechnung verholte die Klägerin das Schiff wunschgemäß an einen Liegeplatz der Werft und versorgte das Schiff. Teile der hierdurch entstandenen Forderungen bezahlte die Beklagte zu 1) nicht.
In einem vor dem LG Schwerin geführten Prozess (Az: 3 O 221/07) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) am 24.1.2008 ein Versäumnisurteil über EUR 118.425,93 und Nebenforderungen. Einen von der Beklagten eingelegten Einspruch verwarf das LG mit Zweitem Versäumnisurteil vom 27.3.2008. Das letzte Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagten zu 2) und 3) werden im vorliegenden Rechtsstreit u.a. auf Zahlung dieser titulierten Forderung in Anspruch genommen, zunächst mit der Behauptung, sie hätten ihre Einlage als Kommanditist nicht geleistet.
Die Beklagte zu 1) wurde ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 14.1.2004 gegründet. Ihr Zweck ist der Erwerb und der Betrieb des Fahrgastschiffes "G. II" in Brasilien. Komplementär sollte die "H.T. GmbH" mit Sitz in Lübeck sein. Als Kommanditisten beteiligten sich der Beklagte zu 2) mit einer Einlage von 10.000 EUR sowie der Beklagte zu 3) und G. von P. mit einer solchen von je 500 EUR.
In dem Vertrag heißt es unter § 3 Ziff. 3 im letzten Satz:
"Neue und Altkommanditisten sind berechtigt, übernommene Kommanditanteile durch Sacheinlagen zu erbringen."
In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist u.a. bestimmt:
"2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft aus, wenn
a) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird und sein Kommanditanteil nicht binnen eines Zeitraumes von 12 Monaten seit Erlass des Eröffnungsbeschlusses auf einen Dritten übertragen wird; [...]
3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven unter der bisherigen Firma fortgeführt. Dies gilt auch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausscheidet.
4. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, haben die Kommanditisten durch Beschluss unverzüglich einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu bestellen. [...]"
Am 12.3.2005 trat die "S.L.S. Limited" mit Sitz in Gibraltar als Kommanditist der Gesellschaft bei und wollte als Kommanditanteil das Schiff "G. II" zu einem noch zu bestimmenden Wert einbringen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und mit welchem Wert die S.L.S. Limited die Einlage geleistet hat. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der notariellen Urkunden des Notars R. Bezug. Das AG Hamburg trug die Beklagte zu 1) am 18.9.2006 als Eigentümerin in das Schiffsregister ein.
Am 6.10.2006 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) statt. Die Gesellschafter beschlossen u.a. eine Erhöhung des Kommanditkapitals ...