Leitsatz (amtlich)
1. Ein Mitverschuldenseinwand des Bauunternehmers liegt nicht darin, dass er vorträgt, ein Planungsfehler sei schadensursächlich.
2. Wenn der Bauunternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt, schuldet er nur die Kosten einer "Alternativsanierung" seines Ausführungsfehlers.
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 15.07.2005; Aktenzeichen 10 O 308/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.7.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Rostock, Az.: 10 O 308/01, geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 69.743,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.4.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die man- gelnde Erfüllung des Bauvertrages vom 29.9.1997 bezüglich des Bauvorhabens G. 2 in R. entstehen, soweit sie auf Mängeln beruhen, die der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. in seinen Gutachten vom 26.10.2003 und 18.10.2004 zu A Positionen 6, 11,13; C Positionen 1, 2 Z, 3 Z; D Positionen 2, 3, 9, 10, 11-14, 15-16, 21, 22, 23, 26; E Positionen 1, 7 10; F. Positionen 1, 4, 6 festgestellt hat.
Im Übrigen werden die Widerklage der Beklagten abge- wiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des I. Rechtszuges tragen die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 %.
Die Kosten des II. Rechtszuges haben zu 27 % die Klägerin und zu 73 % die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen ie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung jeweils i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte über 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung von Bauarbeiten an den Bauvorhaben G. 2 und D. 24a in R. verlangt; die Beklagte macht mit der Berufung weiterhin widerklagend einen Anspruch Zahlung von Schadensersatz sowie einer weitergehenden Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden wegen mangelhafter Ausführung dieser Leistungen geltend.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen.
Hinsichtlich der Widerklage hat es zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Der Beklagten stehe gem. § 635 BGB a.F. kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 BGB a.F. gesetzt habe.
Der Beklagten stehe gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, da die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung der von der Beklagten zu tragenden Kosten der Sanierung zur Mängelbeseitigung zu verurteilen gewesen wäre.
Ausweislich der Sachverständigengutachten sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch in diesem Verfahren seien die Werkleistungen der Klägerin zwar in erheblichem Maße mangelbehaftet gewesen, jedoch wären die festgestellten Mängel, insbesondere jene, die sich auf die Vermietbarkeit auswirkten, auch bei ordnungsgemäßer Ausführung der Werkleistungen aufgetreten.
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass auch bei Anlegung einer Flächendrainage die Feuchtigkeitserscheinungen im Bauvorhaben D. 24a aufgetreten wären.
Erforderlich gewesen wäre eine - nicht geplante - Abdichtung gegen drückendes Wasser. Zur Beseitigung der Mängel wäre daher eine von der Klägerin nicht geschuldete Leistung zu erbringen gewesen. Hierzu wäre die Klägerin nur gegen Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen.
Soweit die Beklagte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin im Übrigen begehre, sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
Ein Feststellungsinteresse sei hier nicht gegeben. Die Beklagte habe ihren angeblichen Schadensersatzanspruch aufgrund des eingeholten Angebotes beziffert. Sie wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, ihren Antrag insgesamt zu beziffern.
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil akzeptiert. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des LG Berufung eingelegt und hält die erstinstanzlichen Widerklageanträge in modifizierter Form aufrecht.
Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt:
D. 24a:
Der Bauvertrag hinsichtlich des Bauvorhabens D. 24a sei am 19.9.1997 zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Gegenstand dieses Vertrages sei die schlüsselfertige Erstellung eines Mehrfamilienhauses zum Pauschalpreis von 831.663,43 DM netto gewesen.
Bestandteil dieses Vertrages seien die Allgemein...