Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 5 O 190/98) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4.11.1998 – Az.: 5 O 190/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a Abs. 1 ZPO nicht. Insoweit wird auf das Senatsurteil vom 17.3.1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die 2. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts am 17.4.2000 (AnwBl 200, 449) das Senatsurteil vom 17.3.1999 aufgehoben und das Verfahren an das OLG Rostock zurückverwiesen hat, war das Senatsurteil darauf zu überprüfen, ob eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 b BRAO und § 6 BORA zu einem anderen als dem vom Senat seinerzeit gefundenen Ergebnis führen würde.
Wenn mit dem Bundesverfassungsgericht nunmehr davon auszugehen ist, daß § 43 b BRAO und § 6 BORA die Anwaltswerbung durch Sponsoring nicht grundsätzlich verbieten, dann sind auch die vorliegend vom Verfügungskläger angegriffenen Publikationen der Verfügungsbeklagten vom Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt und können daher nicht untersagt werden.
1. Im Urteil vom 17.3.1999 hat der Senat das Sponsoring von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen für wettbewerbswidrig gehalten, da ihm der für § 43 b BRAO, § 6 BORA vorausgesetzte Informationswert fehle. Mit der Namensnennung des Sponsors als Förderer solcher Veranstaltungen auf Plakaten werde nicht „über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet” (§ 43 b BRAO).
Dieser Auslegung einfachgesetzlicher Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit ist die Beschlußkammer des BVerfG unter Hinweis auf den Stellenwert des Grundrechts aus Art. 12 GG entgegengetreten. Danach sollen die für Anwälte geltenden Werbebeschränkungen das Vertrauen der Rechtssuchenden stärken der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (schon BVerfGE 76, 196, 207 f.; BVerfG NJW AnwBl. 2000, 449, 450 sub II. 2). Nur wenn die Werbung irreführend ist oder sich besonders aufdringlicher Werbemethoden bedient, die Ausdruck eines geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind, ist sie zu verbieten.
Das bedeutet für die Auslegung von § 43 b BRAO und § 6 BORA, daß in diesen Vorschriften nicht abschließend festgelegt ist, welche Informationen in der Anwaltswerbung zulässig sind. Damit wird folglich das Regel-Ausnahmeverhältnis von unzulässiger und erlaubter Werbung umgekehrt: Anwaltswerbung ist grundsätzlich erlaubt, so lange sie sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält.
2. Diesen Rahmen verläßt die vom Verfügungskläger beanstandete Imagewerbung der Verfügungsbeklagten nicht. Die vorliegend publizierten Sponsoring-Aktionen sind keine gezielte Werbung im engeren Sinne, die strengeren Kontrollmaßstäben unterliegen kann (BVerfG NJW 1997, 2510), sondern stellen lediglich werbewirksames Verhalten der Verfügungsbeklagten dar, die sie nicht sensationell und reklamehaft herausheben, sondern (meist zusammen mit anderen Sponsoren) als einfache Hinweise in der Fußzeile von Plakaten und Anzeigen einordnen. Dies ist nach heutiger Auffassung mit den Erwartungen des rechtssuchenden Publikums an die Anwaltschaft vereinbar, da mit solcher Werbung Gewinnstreben und ausschließlich materielle Orientierung des Anwalts nicht ohne weiteres assoziiert wird.
3. Soweit der Verfügungskläger geltend macht, die nach Art. 12 GG erforderliche Abwägung der Gemeinwohlbelange gegen die berufliche Betätigungsfreiheit müsse im vorliegenden Falle gegen die anwaltliche Werbefreiheit ausfallen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre ein Werbeverbot für die Verfügungsbeklagten im vorliegenden Falle nicht durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Soweit der Verfügungskläger geltend macht, beim rechtssuchenden Publikum werde durch den Umfang der Sponsoring-Aktivitäten der Verfügungsbeklagten der unzutreffende Eindruck ausgezeichneter finanzieller Ausstattung der Kanzlei hervorgerufen, läßt sich daraus weder eine Irreführung noch eine Störung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Rechtssuchenden folgern. Zum Einen wird durch die Beteiligung am Kultursponsoring in erster Linie der Eindruck besonderen gemeinnützigen Engagements erweckt. Nicht jedoch steht dabei eine Darstellung des wirtschaftlichen Potentials des Sponsors im Vordergrund. Zum Anderen kann weder von einem allgemeinen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und rechtssuchendem Publikum, das durch Sponsoring störanfällig wäre, noch von einer Störung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gesprochen werden, wenn eine Anwaltskanzlei durch Einsatz eigener oder Beschaffung fremder Fördermittel die Durchführung kultureller oder sportlicher Großereignisse unterstützt. Denn der Eindruck, den solches Sponsoring bei den...