Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 16.02.1999; Aktenzeichen 4 O 142/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund – Az.: 4 O 142/98 – geändert und neu gefasst:
Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 29. Mai 1998 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von DM 50.000,00.
Tatbestand
I.
Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von DM 50.000,00 gemäß § 607 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 HGB.
1.
Die Klägerin hat gegen die Hotelbetriebsgesellschaft S. mbH & Co. KG einen Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Für die Forderung besteht grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Kommanditisten neben der Gesellschaft, solange die Einlage noch nicht in voller Höhe geleistet ist.
2.
Die Haftung des Beklagten ist aber infolge der Zahlungen/Verrechnungen des Mitkommanditisten K. erloschen.
a. Für den ausgeschiedenen Beklagten besteht grundsätzlich eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Klägerin, da es sich um sogenannte Altschulden handelt. Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage persönlich mit seinem Vermögen. Durch die Zahlung seiner Einlage kann sich der Kommanditist von seiner Haftung gemäß § 171 Abs. 1, 2. HS HGB befreien. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, ohne dass sein Kommanditanteil eingezahlt ist, besteht seine Haftung bis zur Eintragung und Bekanntmachung seines Ausscheidens im Handelsregister allen Gesellschaftsgläubigern gegenüber gemäß §§ 171, 172 HGB fort. Nach der Eintragung des Ausscheidens haftet der Ausgeschiedene nur noch für Altverbindlichkeiten, d.h. für solche Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens bereits entstanden waren (Staub/Schilling, HGB Großkommentar, 4. Auflage, § 171 Rn. 16). Altschulden sind Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem Ausscheiden gelegt wurde, auch wenn die Voraussetzungen ihres Entstehens erst später eingetreten sind (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 128 Rn. 29; BGHZ 55, 267, 269/270).
Der Darlehensvertrag zwischen der Hotel-Betriebsgesellschaft „S.” mbH & Co KG und der Klägerin wurde am 30. Januar 1995 geschlossen und valutierte in der Folgezeit ständig in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe. Unerheblich ist die Kündigung des Kredites am 30. Juni 1997 nach dem Ausscheiden des Beklagten, da die Fälligkeit für den Anspruch gegen den Altschuldner irrelevant ist (vgl. Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 128 Rn. 50).
aa. Der Mitgesellschafter K. hat den Anteil des Beklagten wirksam als Rechtsnachfolger übernommen, so dass beide als Gesamtschuldner haften.
(1) Ein Gesellschafterwechsel kann sich in der Weise vollziehen, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und ein neuer eintritt, oder in der Form, dass der Anteil übertragen wird. Erfolgt der Eintritt im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines anderen Kommanditisten, ohne dass dabei eine Anteilsübertragung eine Rechtsnachfolge begründet, so tritt die Haftung des Eintretenden neben eine noch bestehende und fortdauernde Haftung des Ausscheidenden für Altverbindlichkeiten. Obwohl der neue Kommanditist wirtschaftlich an die Stelle des alten tritt, kommt es zu einer Verdopplung der Haftung (Röhricht/von Westphalen, Handelsgesetzbuch, § 173 Rn. 7).
Alternativ ist aber auch die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder die übrigen Gesellschafter zustimmen.
Die Übertragung führt zum Übergang aller Rechte und Pflichten vom bisherigen auf den neuen Gesellschafter (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 9). War der Kommanditanteil im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht eingezahlt, so haften Alt- und Neukommanditist nebeneinander als Gesamtschuldner (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 13). Da sich die Rechtswirkungen der Übertragung von denen des Austritts verbunden mit einem Neueintritt unterscheiden, muss die Übertragung durch einen entsprechenden Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister verlautbart werden (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 10). Erforderlich ist ein Rechtsnachfolgevermerk, der klarstellt, dass die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen auf den Eintretenden übergegangen ist (Staub/Schilling, a.a.O., § 173 Rn. 7; Schlegelberger/K. Schmidt, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 173 Rn. 24).
Nach dem Registereintrag vom 05. August 1996 w...