Normenkette
BGB § 852; PflVersG § 3 Nr. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen 4 O 364/98) |
Tenor
Die Berufung der Streithelfer gegen das am 28.9.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Stralsund – Az.: 4 O 364/98 – wird zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Streithelfer können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von 177.430,41 DM.
Tatbestand
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 5.6.1991 geltend gemacht, bei dem ihr Ehemann getötet wurde.
Die Beklagte zu 1) war Halterin des Busses mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichversichert war,
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nmimmt der Senat auf die angegriffene Entscheidung Bezug.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8.10.1998 den jetzigen Streithelfern den Streit verkündet. Diese sind mit Schriftsatz vom 29.10.1999 unter gleichzeitiger Berufungseinlegung dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Streithelfer sind der Ansicht, die geltend gemachte Forderung der Klägerin sei nicht verjährt. Das LG habe die differenzierenden Ausführungen des BGH im Urteil vom 30.4.1991 (BGH v. 30.4.1991 – VI ZR 229/90, MDR 1991, 947 = NJW 1991, 1954) nicht gewürdigt, wonach nur solche positiven Bescheide als Entscheidungen i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG angesehen werden könnten, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufwiesen. Dies könne zwar naturgemäß nicht bedeuten, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden Schadensposten, der zum Zuge kommen könne, auch dem Betrage nach festlegen müsse, vielmehr reiche es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass sich der Versicherer bereit erkläre, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren, nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadenspositionen zu regulieren. Wenn aber im konkreten Fall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers wesentliche Zweifel verblieben, liege eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG nicht vor.
Das Schreiben des Zeugen B. vom 23.10.1992 an die Streithelferin sei keinesfalls in dem Sinne auszulegen, dass eine Regulierung des weiter gehenden vermeintlichen Schadens erfolgt wäre, sofern die Klägerin lediglich die dafür erforderlichen Unterlagen und Belege eingereicht hätte. Der weitere, wesentliche Schadensersatzanspruch, dessen die Klägerin sich berühme, sei ein Verdienstausfallschaden, den sie angesichts des Todes des Ehemannes begehre. Zu diesem Schadensersatzanspruch habe der Zeuge B. nicht nur Belege, sondern auch die Ausführungen über den Werdegang und die hypothetische Laufbahn des verstorbenen Ehemannes gefordert. Diese Anforderung spreche eindeutig dafür, dass die Beklagte zu 2) keinesfalls entschlossen gewesen sei, den die den weiteren Schaden der Klägerin zu regulieren, wenn lediglich entspr. Nachweise geführt worden wären. Dies werde insb. auch durch den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.1.1998 bestätigt, in dem die Beklagte zu 2) dem Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfallschaden direkt vierfach entgegengetreten sei, indem sie vorgetragen habe, dass der verstorbene Ehemann bei der Bundeswehr lediglich auf Zeit eingestellt gewesen sei und nach Ablauf der Befristung nicht weiter beschäftigt worden wäre. Ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens sei nicht schon deshalb dem Grunde nach unstreitig, weil der Schädiger bzw. dessen Versicherer aufgrund des Ablaufs des Verkehrsunfalls eine Haftung bejahe und ein Mitverschulden nicht einwende, vielmehr bedürfe es zur Darlegung des Grundes eines Unterhaltsschadens zusätzlich der Darstellung weiterer Voraussetzungen, die nicht erfüllt seien, wenn nur Belege überreicht wurden.
Im Übrigen sei der Zeuge B. nicht bevollmächtigt gewesen, rechtserhebliche Erklärungen für die Beklagte zu 2) abzugeben.
Die Streithelferin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.397,79 DM als Unterhaltsschaden für den Zeitraum vom 1.7.1991 bis zum 30.9.1991 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.943,60 DM für die Kosten des Grabmals, der Trauerkleidung, Abschleppkosten, Verschrottungskosten, des Beerdigungsessens sowie als Unkostenpauschale zu zahlen;.
3. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben des Zeugen B. vom 23.10.1992 eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG darstelle. Aus dem Schre...