Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 6 O 30/16) |
Tenor
1. I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Grundurteil des Landgerichtes Schwerin vom 30.09.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der bezifferte Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 50 % ohne summenmäßige Beschränkung gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin sämtlichen Schaden, der ihr über denjenigen gemäß Ziffer 1) hinaus aufgrund des Setzungsverhaltens des Bodens auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur ..., verzeichnet im Grundbuch von ..., bestehend aus einer Teilfläche von 374.000 m2, aus den Flurstücken ..., das den Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 24.06.1998 zu der UR-Nr. 310/98 des Notars ... bildet, im Bereich des Gewerbe- und Industriegebiets H. entsteht, zu 50 % ohne summenmäßige Beschränkung zu ersetzen hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-, des Revisions- sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten bleibt dem Schlussurteil in dem Verfahren des Landgerichtes über die Höhe des Zahlungsanspruches vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 3.400.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1), einem Ingenieurunternehmen, Schadensersatz wegen Planungsfehlern. Die Klägerin erwarb von der Hansestadt W. mit notariellem Kaufvertrag vom 24.06.1998 ein Grundstück in dem Gewerbe- und Industriegebiet H. in W. verbunden mit der Verpflichtung letzterer zu dessen Baureifmachung. Die Hansestadt W. und die Beklagte zu 1) schlossen vor diesem Hintergrund am 02.07.1998 einen Ingenieurvertrag, der die Baureifmachung und Geländeregulierung für das Gewerbegebiet H. bei W. betraf; Gegenstand des Vertrages war die Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- sowie Ausführungsplanung, die Vorbereitung und das Mitwirken bei der Vergabe sowie die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung. Im Rahmen eines weiteren Vertrages vom 20./21.07.1998 mit einer Ergänzung vom 07.09.1998 beauftragte die Hansestadt W. zudem ein weiteres Ingenieurbüro mit der Projektsteuerung. Nach Durchführung der betreffenden Arbeiten hat die Klägerin auf dem Gelände ein Spanplattenfaserwerk errichtet. Sie macht im Wege eines Zahlungs- sowie eines ergänzenden Feststellungsantrages Schadensersatz wegen Setzungen und der damit verbundenen Zerstörung von Erschließungsanlagen, insbesondere Straßen und Leitungen, geltend. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil, das Berufungsurteil vom 28.05.2013 sowie das Revisionsurteil vom 12.03.2015 Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme in Form der Vernehmung von Zeugen sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ein Grundurteil dahingehend erlassen, dass die Klage auf Schadensersatz und Feststellung wegen fehlerhafter Planung der Bodenverbesserung H. in W. dem Grunde nach zu einer Haftungsquote von 100 % ohne summenmäßige Beschränkung gerechtfertigt sei.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1) wurde mit Urteil vom 28.05.2013 zurückgewiesen unter Neufassung des erstinstanzlichen Tenors im Sinne einer Differenzierung zwischen dem Ausspruch zu einer Haftung dem Grunde nach bezüglich des Zahlungsantrages einerseits und einem solchen im Sinne des Feststellungsantrages andererseits.
In den Gründen wurde unter anderem darauf abgestellt, dass die in § 304 ZPO vorgesehene Möglichkeit einer Trennung in Grund- und Betragsverfahren nur bei einem auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch bestehe, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt sei; daher scheide ein Grundurteil über einen Feststellungsantrag aus, weshalb nun über den Feststellungsantrag im Wege des Teilendurteils entschieden worden sei, um die Widerspruchsfreiheit zwischen Grund- und Feststellungsurteil zu gewährleisten.
Obwohl die Klägerin mit der Beklagten zu 1) nicht vertraglich verbunden sei, stehe ihr gegen letztere ein eigener Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu; die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen seien bei einem Architektenvertrag regelmäßig anzunehmen, wenn Auftraggeber des Architekten und Bauherr auseinanderfielen.
Die Leistung der Beklagten zu 1) sei aufgrund verschiedener ihr anzulastender Versäumnisse mangelhaft, während die Hansestadt W. an der Schadensursache kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB treffe, welches einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) ausschließe oder mindere. Die Hansestadt W. habe nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, dass sie die in dem Schreiben vom 26.11.1998 geäußerten Bedenken der Beklagten zu 1) nicht berücksichtigt habe; die Hansestadt W. habe diesem Schreiben k...