Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 07.06.1999; Aktenzeichen 4 O 453/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das am07. Juni 1999 verkündeteUrteil Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund – Az.: 4 O 453/96 – teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 153,48 nebst 9 % Jahreszinsen seit dem 15.02.1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger im Wert von DM 10.596,52 und die Beklagte im Wert von DM 153,48.
Tatbestand
I.
Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB auf gesamtschuldnerischen Forderungsausgleich gegen die Beklagte.
a. Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen Ehegatten kann grundsätzlich stattfinden, da er nicht durch das eheliche Güterrecht verdrängt wird (BGH, NJW 1995, 652, 653).
b. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGH, FamRZ 1983, 795, 796; BGH, FamRZ 1993, 676, 677). Während intakter Ehe wird die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Ehegatten an den gemeinsamen Belastungen durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Zahlt während der Ehegatte, der allein oder wesentlich mehr verdient, die monatlichen Kosten, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der verdienende Ehegatte die Belastungen im Innenverhältnis allein tragen soll und er deshalb keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat. Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt der Grund für die alleinige Haftung. Von diesem Zeitpunkt an leben deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich wieder auf, sofern sich aus den sonstigen Umständen keine anderweitige Bestimmung ergibt (BGH, NJW 1995, 652, 653; BGH FamRZ 1983, 795, 797).
Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und dem Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache” ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Bestehen nun anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt, so ist findet dieser Anwendung (BGH, NJW 1995, 652, 653; Wever, Schuldrechtliche Ausgleichsanprüche unter Ehegatten, FamRZ 1996, 905, 907). Es ist danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse getreten ist, die in ähnlicher Weise wie zuvor die Ehe Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (BGH, FamRZ 1993, 676, 678).
Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Überprüfung des Ausgleichsmaßstabes nahelegt. Bevor jedoch auf die Hilfsregel des § 426 BGB zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, welcher Ausgleichsmaßstab nach den veränderten Verhältnissen angemessen ist. Denn der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft führt nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung, sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 197, 198).
Trägt etwa beim Erwerb einer Immobilie der im Haus gebliebene Ehegatte die Grundstückslasten allein und entsprechen sie in etwa dem Wohnwert und macht der ausgezogene Ehegatte keine Ansprüche auf Nutzungsvergütung geltend, so kann darin eine stillschweigende anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB liegen (Wever, a.a.O., FamRZ 1996, 905, 908). Eine anteilige Haftung scheidet weiter aus, wenn die Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse desjenigen Ehegatten begründet worden ist, der sie trägt (Wever, a.a.O.) so z.B. beim Kauf eines Pkw, der nur von einem der Partner genutzt wird.
c. Vorliegend überlagern die ehelichen Lebensverhältnisse auch nach Beendigung der Ehe das Verhältnis der Parteien derartig, dass eine von der kopfteilmäßigen Haftung gemäß § 426 Abs. 1 BGB abweichende Regelung angemessen erscheint. Nicht in jedem Fall zwingt die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer Änderung des Verteilungsmaßstabes. Dies hängt vielmehr von den Umständen ab, die während der Eh...