Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 7 O 217/00) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Stralsund - 7 O 217/00 - teilweise geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger erwarb vom Beklagten zu 1. (im Folgenden: Der Beklagte) mit Vertrag vom 17./23.6.1998 die im 3. Geschoss der "Villa Stranddistel" in B. gelegene Eigentumswohnung 3.2. Darüber befindet sich die Wohnung 4.2. der Zweitbeklagten (im Folgenden: die Beklagte). Im Rahmen der Restaurierung des Gesamtgebäudes ließ der Beklagte den Turm der Villa mit drei Fenstern versehen und mit der Folge erhöhen, dass sich der oberhalb des klägerischen Erkers vorhandene Raum der Wohnung 4.2 seitdem zu Wohnzwecken eignet. Ferner erhielt die Wohnung 4.2 einen auf dem Balkon des Klägers aufsitzenden Dachaustritt. Der Kläger verlangt vom Beklagten den Rückbau dieser Baulichkeiten sowie den Einbau eines Schornsteins und von der Beklagten die Duldung der Baumaßnahmen. Er meint, all dies vertraglich beanspruchen zu können.
Das LG hat den Beklagten zum Rückbau des Turms verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, gegen das sich der Kläger und der Beklagte mit jeweils selbständiger Berufung wenden.
Der Beklagte rügt, dass das LG die streitige Höhe der Turmerhöhung offengelassen, gleichwohl aber eine Rückbaupflicht von ca. 1,79 m tenoriert habe. Zu Unrecht habe es auch eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bejaht. Die Anhebung des Daches und die Veränderung der Dachneigung des Ziegeldaches zur Schaffung von Wohnraum im 4. Geschoss seien Inhalt der Genehmigungsplanung gewesen. Dem entsprechend sei in der Wohnflächenberechnung der Teilungsgenehmigung die Grundfläche des Erkers im 4. Geschoss mit der Fläche von 10,27 qm angesetzt worden. Durch Einbeziehung des Turmbereichs in die Wohnfläche der Wohnung 4.2 sei die Sollbeschaffenheit viergeschossig gewesen. Der Umstand, dass der Erhöhung des Gebäudes um tatsächlich nur 0,98 m zeichnerisch nicht Rechnung getragen worden sei, begründe keine erhebliche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Beklagte beruft sich weiterhin auf den vertraglichen Änderungsvorbehalt (Ziffer VI. 3 des Vertrages) und bezweifelt eine Unwirksamkeit nach § 10 Nr. 4 AGBG. Er sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und meint, zu einer ihm unmöglichen Leistung verurteilt worden zu sein, weil zumindest die Beklagte den Rückbau nicht dulden werde und sie - vom LG insoweit zutreffend erkannt - hierzu auch nicht verpflichtet sei.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß) die vollständige Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.9.2005 verkündeten Urteils des LG Stralund, Az.: 7 O 217/00,
1. den Beklagten zu 1. weiter zu verurteilen, entsprechend der notariellen Urkunde der Notarin Dietlind B. mit dem Amtssitz in Bergen auf Rügen vom 30.4.1998 (UR-Nr. 785/1998)
a) den im Dachgeschoss an der Südkante des Gebäudes Strandpromenade 9 in Binz hergestellten, oberhalb der Südloggia des Sondereigentums 3.2 gelegenen Dach- bzw. Balkonaustritt durch ein Fenster zu ersetzen und
b) im Haus Strandpromenade 9 in Binz einen einzügigen, für den Anschluss eines Kaminofens im Sondereigentum 3.2 geeigneten Schornstein, beginnend vom Sondereigentum 3.2 durch das Sondereigentum 4.2 verlaufend bis zum Dach, herzustellen;
2. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Maßnahmen gemäß dem Antrag zu Ziff. 1. sowie die Wiederherstellung des Turmes des südöstlich gelegenen Erkers in seiner ursprünglichen Höhe, in einer ab der Traufkante um ca. 1,79 geringeren Höhe, zu dulden.
Hinsichtlich des Dachaustritts rügt er, dass das LG zu Unrecht eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit verneint habe. Die der Teilungserklärung vom 30.4.1998 beigefügten Pläne hätten für die Wohnung 4.2 einen Dachaustritt nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die Baubeschreibung (letzte Anlage zur Teilungserklärung, anliegend in der Aktentasche Band V), die unter den Ziff. 2. und 3. den Wiederaufbau der nur noch teilweise erhaltenen Balkone bestimme. Das LG habe insoweit ohne entsprechenden Parteivortrag und in der Sache auch unzutreffend angenommen, vor der Wohnung 4.2 habe es früher einen Dachaustritt gegeben. Dies habe es auch nicht der Stellungnahme der Denkmalpflegebehörde vom 14.1.1998 (GA 234/235) entnehmen können, derzufolge die Pensionsvilla durch...