Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung neuen unstreitigen Vorbringens im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 2004, 54)
Normenkette
ZPO § 531 Abs. 2, § 533
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 7 O 1/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27.8.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Schwerin, Az.: 7 O 1/02, geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 22.972,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.9.2002 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 79 % und der Beklagte zu 1) 21 %. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 57 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagten zu 1) 43 %. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 1.2.2006 163.005,01 EUR und nach diesem Zeitpunkt 46.256,69 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Architektenvertrag geltend.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 477-479 d.A.).
Das LG hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 34.614,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 11.1.2002 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gem. §§ 398, 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zu.
Zwischen dem Beklagten zu 1) und der N. und S. mbH sei gemäß Anlage K2 ein Architektenvertrag zustande gekommen.
Im Rahmen dessen sei er auch zur Objektüberwachung gemäß Leistungsphase 8 des § 15 HOAI verpflichtet gewesen.
Diese Objektüberwachungspflicht habe der Beklagte zu 1) verletzt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen E. vom 1.6.2001 in dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 17/99 LG Schwerin sei in den Häusern J.-H.-St. und ... zwar nicht durchgängig in allen Geschossen echter Hausschwamm zu finden gewesen, jedoch in beiden Häusern im Erdgeschoss und im Haus Nr. 5 auch im 2. und 3. Obergeschoss. Neben echtem Hausschwamm habe der Sachverständige Braunfäuleschäden, Würfelbruch, Verpilzungen und Befall durch Nassfäulepilze festgestellt.
Mit nachvollziehbarer Begründung habe der Sachverständige festgestellt, dass der Schwammbefall bereits während des Umbaus und der Sanierung der Häuser 1993/94 vorhanden gewesen sei und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden können.
Somit hätte der Beklagte zu 1) bei der gebotenen Sorgfalt den festgestellten Schwammbefall erkennen können. Daher habe er auch die weitergehende Sanierung trotz vorhandenen Schwammbefalls zu vertreten.
Das Übersehen des echten Hausschwamms und der anderen Schäden an Mauern und Balken sei ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Höhe der Mehrkosten, die der Klägerpartei dadurch entstanden seien, dass die Schwammschäden an Mauern und Balken im Nachhinein hätten saniert werden müssen.
Dem Beklagten zu 1) stehe auch kein Nachbesserungsrecht zu, da er das Versäumte nicht nachholen könne. Seine Pflichtverletzung habe sich in dem von ihm als Architekten zu begleitenden Bauvorhaben verkörpert. Die Klägerin habe daher ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Schadensersatz geltend machen dürfen.
Die durch den Beklagten zu 1) verursachten Mehrkosten betrügen ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. 78.532 DM brutto. Da die Klägerin aus abgetretenem Recht klage und die N.- und S. mbH vorsteuerabzugsberechtigt sei, stelle die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer keinen Schaden dar. Daher sei die Umsatzsteuer i.H.v. 16 % herauszurechnen, so dass ein Schaden i.H.v. 67.700 DM, also 34.614,46 EUR, verbleibe.
Ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfalls stehe der Klägerin nicht zu. Diesen habe die Klägerin schon dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan.
Ein Feststellungsbegehren hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages habe die Klägerin weder dargetan, noch sei ein solches ersichtlich.
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 479-482 d.A.).
Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Klägerin haben gegen die Entscheidung de...