Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berechtigung des Treuhänders zur Insolvenzanfechtung
Normenkette
InsO §§ 76, 313
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 6.9.2005 verkündete Urteil des LG Schwerin (Az.: 1 O 117/03) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe erbringt.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 133.191,54 EUR.
Gründe
I. Der Kläger als Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.G. (Schuldner) nimmt die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückübertragung einer ihr vom Schuldner abgetretenen Kaufpreisforderung sowie auf Zahlung von 18.406,53 EUR in Anspruch.
Der Schuldner hatte gegen seine frühere Ehefrau Ansprüche aus der Übertragung von Geschäftsanteilen an verschiedenen Gesellschaften. Mit notarieller Urkunde vom 14.2.2002 trat er die Zahlungsansprüche gegen seine frühere Ehefrau an die Beklagte ab, die die Abtretung annahm. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, den Schuldner zeit seines Lebens zu pflegen.
Auf Antrag des Finanzamtes S. wurde am 3.3.2003 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet; zum Treuhänder wurde der Kläger bestimmt. Dieser will die Abtretung der Kaufpreisansprüche nicht gegen die Masse wirken lassen. Mit Beschluss vom 9.10.2003 wies das LG Schwerin sein Prozesskostenhilfegesuch zurück. Am 16.1.2004 hob der Senat den Beschluss des LG Schwerin vom 9.10.2003 teilweise auf und verwies das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. In seinem Beschluss legte der Senat dar, dass die Insolvenzanfechtung durchgreifen könne, aber noch aufzuklären sei, ob der Kläger als Treuhänder zur Insolvenzanfechtung berechtigt sei. Er habe bislang nicht vorgetragen, ob die Gläubigerversammlung ihn mit der Anfechtung beauftragt habe. Der Kläger ergänzte daraufhin sein Vorbringen dahin gehend, dass - was zwischenzeitlich unstreitig ist - das Finanzamt der einzige Gläubiger sei und ihn mit der Anfechtung beauftragt habe.
Am 11.5.2004 bewilligte das LG Schwerin dem Kläger Prozesskostenhilfe. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Rückabtretung sowie zur Zahlung von 18.406,53 EUR zu verurteilen, wurde der Beklagten am 29.5.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2004 legte der Kläger folgende Bestätigung des Finanzamts S. vom 16.11.2004 vor:
"Erteilung einer Aktivlegitimation zur Durchführung der Insolvenzanfechtung gegen Frau R.Z.
Das Land M.-V., vertreten durch das Finanzministerium, vertreten durch das Finanzamt S., vertreten durch den Vorsteher, LRD ..., beauftragt den Treuhänder Rechtsanwalt C./A., J., mit der Durchführung der Insolvenzanfechtung im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.G. gegen Frau R.Z."
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, außerdem habe der Schuldner mit der Abtretung an sie nicht unentgeltlich geleistet, schon gar nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen. Sie, die Beklagte, komme ihren Verpflichtungen aus dem Abtretungs- und Pflegevertrag nach.
Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Schuldners als Zeugen verurteilte das LG Schwerin die Beklagte zur Rückabtretung der an sie zedierten Kaufpreisforderung sowie zur Zahlung von 18.406,53 EUR.
Hiergegen richtet sich ihre Berufung. Sie wendet weiterhin ein, der Kläger als Treuhänder sei nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigt. Der Auffassung des LG, in einem Insolvenzverfahren mit nur einem Insolvenzgläubiger könne dieser den Treuhänder mit der Insolvenzanfechtung beauftragen, sei nicht zu folgen, denn inhaltlich mache es keinen Unterschied, ob es einen oder mehrere Insolvenzgläubiger gebe. Die Anfechtungsvoraussetzungen, insb. die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten hiervon, habe das LG unter fehlerhafter Beweiswürdigung festgestellt. Auch übergehe das LG den Vortrag der Beklagten zur Pflegedürftigkeit des Schuldners.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 6.9.2005 verkündeten Urteils des LG Schwerin die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt seine Berechtigung zur Insolvenzanfechtung und wiederholt, dass das Finanzamt ihn damit schon am 31.3.2004 beauftragt habe. Jedenfalls liege aufgrund der Ermächtigung des Finanzamts ein Fall der zulässigen Prozessstandschaft vor. Das Interesse an der Prozessstandschaft ergebe sich daraus, dass das Ergebnis der erfolgreichen Anfechtung der Gläubigergesamtheit zugute komme, was dem Sinn und Zweck des § 313 Abs. 2 InsO entspreche.
Soweit der Kläger Ansprüche des Finanzamts geltend macht, erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede.
II. Die Berufun...