Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 6 O 76/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Rostock vom 5.5.2010 - Az.: 6 O 76/07 - in der Fassung des Beschlusses vom 23.6.2010 geändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 57.981,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch. Die Parteien hatten durch Vermittlung des Versicherungsmaklers H. C. KG eine Kaskoversicherung u.a. für die Gütermotorschiffe "E. 2" und "E. 6" sowie für die Schubleichter "E. 21" und "E. 61" für den Zeitraum vom 2.6.2001 bis 1.6.2002 abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und die Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen zugrunde. Führender Versicherer war die Beklagte zu 1.), die ein Risiko i.H.v. 50 % übernommen hatte, die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) haben Risiken i.H.v. 25 %, 10 % und 15 % übernommen.
Die Klägerinnen begehren vorliegend die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für Schäden, die ihnen an den Schubleichtern entstanden sind. Dabei waren diese Schubleichter jeweils im Koppelverband mit den Motorschiffen gefahren worden, die Beschädigungen waren jeweils auf ein Verschulden des Schiffsführers zurückzuführen. Am 16.11.2001 kam es zu einem Sinkschaden des Schubleichters "E. 21", am 3.1.2002 zu einer Kollision des Koppelverbandes "E. 6"/"E. 61" mit einem anderen Gütermotorschiff und am 7.1.2002 kollidierte derselbe Koppelverband mit einem Tankmotorschiff. Die Kaskoschäden an den Schiffen und den Schubleichtern wurden jeweils von den Beklagten bezahlt.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagten auch zum Ersatz von Nutzungsausfallschäden verpflichtet seien, was sich aus den Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen ergebe, da in Ziff. 6b auch Schäden an "Schwesterschiffen" erfasst seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Schäden nicht erfasst seien, da es sich bei den Koppelverbänden jeweils um eine nautische Einheit nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung gehandelt habe und Ersatzansprüche auch nicht bestünden, wenn es sich bei den Schubleichtern nicht um Eigentum der Klägerin gehandelt hätte. Die geltend gemachten Nutzungsentschädigungen sind der Höhe nach mittlerweile unstreitig, nachdem die Klägerinnen ihre Klage teilweise zurückgenommen haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
Das LG hat die Beklagten entsprechend den reduzierten Anträgen zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger verurteilt und die verbleibende Klage lediglich im Hinblick auf einen geringen Zinsschaden abgewiesen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziff. 6a) aa) und Ziff. 6b) der Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen, wobei Ziff. 6b) der Regelung der Ziff. 34.10 DTV Kaskoklauseln entspreche. Hiermit werde zum Ausdruck gebracht, dass das Risiko der Schadensverursachung nicht dadurch geringer werde, dass es sich um Schiffe des gleichen Reeders handele. Die Beschädigungen seien jeweils bei der Bewegung der Motorgüterschiffe verursacht worden und auf ein Verschulden des Führers der jeweiligen Gütermotorschiffe zurückzuführen. Die Schwesterschiff-Klausel sei Vertragsgegenstand geworden. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf die Schubleichter wie fremde Dritte zu behandeln. Solche weiteren Schiffe des Versicherungsnehmers seien gegen eine Beschädigung durch die kaskoversicherten Schiffe nicht über die Kaskoversicherung, sondern über die hierin enthaltene Haftpflichtversicherung geschützt. Würde diese lediglich einen Eigentumsschaden ersetzen, bedürfte es ihrer regelmäßig nicht, da diese Schäden über die Kaskoversicherung des Schwesterschiffes versichert wären.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Koppelverband als sog. nautische Einheit anzusehen ist. Die Haftung des Schiffsführers berühre das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung nicht. Bei den jeweils unfallbeteiligten Schiffen handele es sich um selbständige Einheiten, für die lt. Versicherungspolice gesonderte Versicherungen abgeschlossen worden seien. Dem stehe auch § 3 BinSchG nicht entgegen. Eine Haftung nach § 823 BGB für entsprechende Beschädigungen an Schubleichtern, würden sie im Eigentum Dritter stehen, sei unzweifelhaft. Die Höhe des Nutzungsausfalles ist nach dem Hinw...