Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 8 O 263/98, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt die Beklagten auf Auflassung eines Bodenreformgrundstücks in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, daß die Nachzeichnungslösung des EGBGB gegen Art. 14 I und Art. 3 I GG verstoße. Nach der Entscheidung des BGH vom 17.12.1998 (NJW 1999, 1470 ff.) stehe fest, daß das Bodenreformeigentum zu DDR-Zeiten vererblich gewesen sei. Damit sei früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nachzeichnungslösung die Grundlage entzogen worden. Entgegen der vom BGH in seinem Urteil vom 17.12.1998 vertretenen Ansicht könne diese Regelung nicht als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums aufgefaßt werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Gesetz vom 6.3.1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform eine verdeckte Regelungslücke hinsichtlich der Rechtsstellung der Erben vor dem 16.3.1990 verstorbener Begünstigter aus der Bodenreform enthalten habe. In die Rechtsstellung dieser Erben greife mithin die Nachzeichnungsregelung unter Verstoß gegen Art. 14 I GG ein. Die Regelung verstoße zugleich gegen Art. 3 I GG, weil ein nachvollziehbarer Grund für die Ungleichbehandlung von Alt- und Neuerbfällen nicht ersichtlich sei.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.10.1998, Az.: 8 O 263/98, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält die Nachzeichnungsregelung für verfassungsmäßig. Auch das BGH-Urteil vom 17.12.1998, in welchem der BGH die Vererblichkeit des Bodenreformlandes festgestellt habe, bejahe ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der Bodenreformabwicklungsvorschriften. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dazu seien entgegen der Auffassung der Beklagten durch das genannte BGH-Urteil nicht überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht auf die Vererblichkeit des Bodenreformlandes abgestellt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Regelung damit begründet, daß die Vorschriften des Erbrechts durch die Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen überlagert worden seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Auflassungsanspruch des klagenden Landes folgt aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Ziffer 2 c EGBGB, weil die Beklagten nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 2 b, Abs. 3 EGBGB sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 18.7.1997, NJW 1998, 224 ff.) ist zuteilungsfähig nur derjenige Erbe, der bei Ablauf des 15.3.1990 einer LPG angehörte oder bis zu diesem Zeitpunkt einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab. Der BGH begründet diese restriktive Auslegung mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Besitzwechselvorschriften nachzuzeichnen (a.a.O. S. 225 f.). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Aber selbst wenn man entsprechend dem Wortlaut der Regelung die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft genügen lassen wollte, wären die Beklagten nicht zuteilungsfähig, weil sie zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Voraussetzungen für eine Richtervorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat ist daran allerdings nicht schon deshalb gehindert, weil das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejaht hat (Beschluß vom 4.10.1995, DtZ 1996 S. 14; Beschluß vom 17.6.1996, ZOV 1996, S. 341). Bei diesen Entscheidungen handelte es sich jeweils um Nichtannahmebeschlüsse gem. §§ 93 a ff. BVerfGG. Diesen kommt keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (BVerfG-Beschluß vom 7.12.1988, BVerfGE 79, 240, 245; Lechner-Zuck, BVerfGG, 4. Aufl. 1996, Rdz. 33 vor § 93 a). Der Senat hält indessen die in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB getroffene Regelung nicht für verfassungswidrig.
Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Allerdings war das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform in der...