Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 6 O 198/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2004 verkündete Urteil des LG Stralsund teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und nach teilweiser Berufungsrücknahme und Verwerfung klarstellend neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.022,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 286,97 EUR seit dem 4.12.2001, auf jeweils 572,04 EUR seit dem 4.1.2002, 5.2.2002, 5.3.2002, 4.4.2002, 4.5.2002, 4.6.2002, 4.7.2002, 6.8.2002, 4.9.2002, 5.10.2002, 4.11.2002, 5.12.2002 und 6.1.2003, auf jeweils 432,96 EUR seit dem 4.2.2003, 4.3.2003 und 4.4.2003, auf jeweils 139,08 EUR für die Zeit vom 4.2.2003 bis 31.12.2004, vom 4.3.2003 bis 31.12.2004 und vom 4.4.2003 bis 31.12.2004, sowie 10 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Miete für April 2003 nebst anteiliger Zinsen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 550 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit sie zur Zahlung der Miete für den Monat April 2003 i.H.v. 432,96 EUR nebst Zinsen verurteilt wird.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume, der vom 6.1./10.1.2000 datiert. Gemäß § 4 des Vertrages begann das Mietverhältnis am 1.2.2000. Die ordentliche Kündigung sollte frühestens zum 31.1.2005 zulässig sein. Die Beklagte unterzeichnete den Mietvertrag am 6.1.2000, die damalige Vermieterin - Rechtsvorgängerin der Klägerin - am 10.1.2000. Über der Unterschrift der Beklagten ist als Datum der 6.6.2000 angegeben, über der zweiten Ziff. "6" befindet sich eine "1". Die Vermieterin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 14.1.2000 den von dieser unterzeichneten Mietvertrag mit dem Hinweis, dass auf der Unterschriftseite das von ihr eingetragene Datum zu korrigieren sei. Die Beklagte übernahm das Mietobjekt im Januar 2000. Dabei unterzeichneten die Mietvertragsparteien das Übergabe/Übernahmeprotokoll vom 7.1.2000/18.1.2000.

Nach dem Vertrag hatte die Beklagte einen monatlichen Bruttomietzins von 846,80 DM = 432,96 EUR und eine Nebenkostenvorauszahlung von 271,94 DM = 139,04 EUR zu zahlen. Im Dezember 2001 zahlte sie lediglich einen Teilbetrag. Danach stellte sie die Mietzahlungen vollständig ein. Mit Schreiben vom 16.9.2002 kündigte sie das Mietverhältnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen zum 1.12.2002. Die Klägerin wies die Kündigung mit Hinweis auf die Vereinbarungen im Mietvertrag und das Fehlen eines ausreichenden Kündigungsgrundes zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2002 rügte die Beklagte mehrere Mängel, darunter niederfrequente Geräusche, die seit Mitte August 2002 aufträten und deren Quelle sich in westlicher Richtung außerhalb der angemieteten Büroräume befinde. Sie setzte zur Überprüfung und Abstellung der Geräusche eine Frist bis zum 10.1.2003 und kündigte an, sämtliche Rechte, die sich aus der Störung ergäben, geltend zu machen. Andere Mieter des Objekts beschwerten sich nicht über Geräuschbelästigungen.

Mit Schreiben vom 15.1.2003 kündigte die Beklagte den Mietvertrag fristlos unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30.12.2002, wobei sie ausführte, vornehmlich in der zweiten Tageshälfte hätten die Geräuschsbelästigungen gesundheitsstörende Qualität hätten. Gleichzeitig bot sie der Klägerin die Übergabe der Räume zum 31.1.2003 an. Diese nahm die Räume nicht ab.

Die Klägerin wandte ggü. die Kündigung ein, dass keine Geräuschbelästigung vorliege; die beanstandungslos funktionierenden GEA-Dachentlüftungsgeräte schieden als einzig theoretisch mögliche Ursache aus.

Erstinstanzlich machte die Klägerin rückständige Miete und Nebenkosten i.H.v. 9.439,66 EUR für die Zeit von Dezember 2001 bis April 2003 geltend. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragte, behauptete, die festgestellten Geräusche störten derart, dass sie dadurch Konzentrationsstörungen, Unwohlsein und Kreislaufstörungen während des Aufenthaltes in den Büroräumen erlitten habe.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Miete und Nebenkosten. Zur Begründung führte es aus, mangels eines Grundes zur außerordentlichen Kündigung sei das Mietverhältnis nicht beendet. Gründe zur Mietminderung lägen nicht vor.

Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Gründe des angefochtenen Urteils.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Nachdem sie in der Berufungsbegründung den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, angekündigt hatte, nahm sie ihr Rechtsmittel i.H.v. 5.482,49 EUR (Miete für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2002) zurück. Der Senat wies die Berufung mit Beschl. v. 29.6.2004 tei...

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