Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 5 O 455/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 1.2.2001 - Az.: 5 O 455/99 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Beschwer des Klägers: 1.121.964,10 DM (573.651,14 EUR).
Tatbestand
Der Kläger, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (Gemeinschuldnerin), nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auf Zahlung eines behaupteten entgangenen Gewinns i.H.v. 1.121.964,10 DM (= 573.651,14 EUR) in Anspruch, weil die Beklagte die Gemeinschuldnerin pflichtwidrig bei der Vergabe des Bauauftrages betreffend die Baumaßnahme "Neubau eines Alten- und Pflegeheims mit 60 Pflegeplätzen in Penkun" übergangen habe.
Die Beklagte schrieb 1997 die Baumaßnahme "Neubau eines Alten- und Pflegeheims mit 60 Pflegeplätzen" in Penkun öffentlich aus.
In dem den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Angebotsformular "EVM (B) Ang" (Bl. 599 f. d.A.) finden sich unter Ziff. 6 auszufüllende Angaben zu einer Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer. Danach konnte der Bieter ankreuzen, ob er die Leistungen insgesamt im eigenen Betrieb ausführt oder ob und in welchem Umfang er sie, entsprechend einer beigefügten Liste, an Nachunternehmer übertragen wird.
In den den Ausschreibungsunterlagen beigefügten "Bewerbungsbedingungen" (Bl. 607 ff. d.A.), die nach den "Ausschreibungsunterlagen für das Bauvorhaben" (Bl. 613 ff. d.A.) grundsätzlich zu beachten waren, heißt es unter Pkt. 7 "Nachunternehmer":
"Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen."
Ausweislich dem Angebotsformular war ein Verzeichnis über Art und Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen (vgl. Bewerbungsbedingungen Nr. 7) den Ausschreibungsunterlagen nicht beigefügt.
Die Gemeinschuldnerin unterbreitete ein Angebot, in dem die Lose 1 und 2 zusammen angeboten wurden und die Position "Aufzüge" gesondert bepreist war. Die angebotene Gesamtsumme belief sich auf 8.488.150 DM. Zugleich benannte die Gemeinschuldnerin als Pauschalpreis bei Beauftragung aller Titel die Summe von 7.800.000 DM. Die in dem Angebotsformular "EVM (B) Ang" vorgesehene Ziff. 6 wurde von der Gemeinschuldnerin nicht ausgefüllt. Eine Subunternehmerliste wurde dem Angebot nicht beigefügt.
Die bot als Mitbewerberin als Alternativangebot einen pauschalen Festpreis von 7.945.000 DM bei 2 % Skonto, sofern eine Zahlung innerhalb von 10 Tagen erfolgt. In dem Angebot heißt es u.a.: "Mit dem Gesamtpreis wird in jedem Fall der geforderte Mindeststandard für Alten-und Pflegeheime erreicht (Ausstattung)... . Weiterhin gehen wir bei v. g. Angebot davon aus, dass es möglich ist, bei Einhaltung der Funktionalität, Qualität und der derzeit gültigen Standards, in Abstimmung mit dem Bauherrn ... neue konstruktive und funktionelle Varianten anzuwenden, sowie alternative Bauelemente einzusetzen."
Am 12.8.1997 fand die Vergabeverhandlung statt. Am 29.10.1997 beschloss die Beklagte im Rahmen einer nicht öffentlichen Stadtvertretersitzung einstimmig, den Bauauftrag der zu erteilen. Mit Schreiben vom 5.11.1997 wurde die Gemeinschuldnerin darüber informiert, dass sie den Auftrag nicht erhalte. Am 23.1.1998 schloss die Beklagte mit der sodann einen Generalunternehmervertrag.
Gegen diese Auftragserteilung an die wandte sich die Gemeinschuldnerin mit einer Vergabebeschwerde vom 18.11.1997. Im daraufhin erfolgten Bescheid vom 27.10.1998 stellte der Landrat des Landkreises als Vergabenachprüfestelle fest, dass die Vergabebeschwerde der Gemeinschuldnerin berechtigt sei. Er kam zu dem Ergebnis, dass nur das Hauptangebot der i.H.v. 8.339.049,48 DM hätte gewertet werden dürfen, mit der Folge, dass die Gemeinschuldnerin das annehmbarste Angebot abgegeben habe.
Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat die Gemeinschuldnerin vorgetragen:
Sie habe mit dem unterbreiteten Pauschalangebot von 7.800.000 DM das annehmbarste Angebot abgegeben. Auf dieses habe der Zuschlag erteilt werden müssen. Das Angebot habe sich offensichtlich auf die Erbringung aller Titel inkl. der Aufzüge bezogen. Das Alternativangebot der sei nicht das annehmbarste gewesen. Durch die anderweitige Vergabe an die sei ihr ein Gewinn i.H.v. 1.121.964,10 DM entgangen.
Die Gemeinschuldnerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.121.964,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.9.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat d...