Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 20.08.1998; Aktenzeichen 4 O 601/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger gegen dasUrteil des Landgerichts Schwerin vom20.08.1998 (Az.: 4 O 601/97) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM und die Beschwer jeweils auf 7.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist – wie die zulässige Berufung der Kläger – unbegründet.
Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.
Die Klage ist zulässig.
Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse, ihren geltend gemachten Antrag einzuklagen. Die Beklagen haben – entgegen ihrem Vortrag – jedwede Ausübung eines Wegerechts abgelehnt, d.h. auch eine solche, die auf die Kläger und deren Besucher bei einer Wegbreite von 3,20 m beschränkt war, so daß auch diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger gegeben ist.
Die Beklagten haben auf die von den Klägern begehrte Zustimmung zur Eintragung der umfangreichen Grunddienstbarkeit vom 27.05.1997 (Bl. 29 f. d.A.) mit Schreiben vom 11.06.1997 (Bl. 31 d.A.) deutlich gemacht, nicht gewillt zu sein, die verlangte Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, daß sie gewillt sind, den Klägern eine anders lautende Dienstbarkeit zu bewilligen. Vielmehr ergibt sich aus dem Satz „die ungehinderte Mitbenutzung wird wegen der nachhaltigen Störungen des Gaststättenbetriebes nicht bewilligt”, daß die Beklagten insgesamt die Mitbenutzung ihres Grundstücks durch die Kläger ablehnen.
Die Klage ist auch in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang begründet.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung P. Flur 15, Flurstück 79/2 und 79/6, eingetragen im Grundbuch von P. Bl. 5379. Die Beklagten tragen zwar vor, daß die Kläger im Rahmen der Scheidung eine Teilung des Grundstücks vorgenommen haben, wonach der Kläger zu 1) nicht mehr Grundstückseigentümer sei. Ein Eigentumswechsel hat jedoch (noch) nicht stattgefunden. Die Beklagten haben lediglich einen entsprechenden an das Grundbuchamt gerichteten Antrag der Kläger vorgelegt.
Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Eintragung des zugesprochenen Wegerechts ergibt sich aus Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB.
Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB regelt Mitbenutzungsrechte i.S.d. § 321 ZGB. Bei diesen handelt es sich um arteigene beschränkte dingliche Rechte an dem belasteten Grundstück (vgl. MK Joost, MK, BGB, Ergänzungsband, 3. Aufl., EGBGB Art. 233 § 5 Rn. 12). Das streitgegenständliche einzutragende Wegerecht ist ein weiter geltendes Nutzungsrecht an Grundstücken gem. § 321 ZGB. Den Klägern und den Beklagten wurde 1984 durch den jeweiligen Nutzungsvertrag mit der Stadt … als Rechtsträgerin ein Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Grundstücken eingeräumt. In dem mit den Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag hat die Stadt … handschriftlich den Hinweis aufgenommen, daß „der Fam. R. der Anliegerverkehr zu ihrem Grundstück uneingeschränkt zu sichern” ist. Unstreitig haben die Beklagten auch bis Mitte 1990 unbeanstandet die Mitbenutzung der Zufahrt durch die Kläger akzeptiert. Damit haben sie konkludent ihr Einverständnis zu einem auf Dauer angelegten Mitbenutzungsrecht der Kläger gegeben. Insoweit liegt eine nach § 321. Abs. 1 ZGB erforderliche Vereinbarung der Nutzungsberechtigten vor. Zwar bedarf es nach § 321 Abs. 1 S. 2 ZGB für die dauernde Mitbenutzung eines schriftlichen Vertrages, der hier nicht vorliegt. Darauf können sich die Beklagten jedoch im Hinblick auf die langjährige Duldung der Nutzung durch die Kläger nicht erfolgreich berufen. Darin läge eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung. Die Grundsätze nach Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB sind am 03.10.1990 auch mit Wirkung für Altverträge in Kraft getreten (vgl. MK-Heinrichs, BGB, Ergänzungsband, Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 16 m.w.N.).
Das streitgegenständliche Mitbenutzungsrecht hat als beschränkt dingliches Recht nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB weiter Bestand. Für die Entstehung des Mitbenutzungsrechts i.S.d. § 321 ZGB war die Eintragung im Grundbuch nach § 322 ZGB zwar möglich, ist jedoch für die von Art. 233 § 5 Abs. 1 erfaßte Aufrechterhaltung dieser Mitbenutzungsrechte nicht erforderlich (vgl. MK-Joost, a.a.O., Art. 233 § 5 Rn. 11).
Im übrigen stünde den Klägern in dem Fall, daß zwischen den Parteien keine Nutzungsvereinbarung i.S.d. § 321 ZGB getroffen worden wäre, ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Grunddienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG zu.
Danach kann der Mitbenutzer vom Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung bis zum Beitritt begründet wurde und die Nutzung des Grundstückes für die Erschließung des eigenen Grundstückes erforderlich ist. Den Klägern ist durch die Nutzungsverträge von 1983/84, die durch die späteren Kaufverträge unberührt geblieben sind, das Nutzungsrecht in Form des Wegerechts eingeräu...