Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen 1 O 452/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des LG Schwerin - 1 O 452/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz i.H.v. 503.937,82 EUR nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen bzw. wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung durch die Versagung einer Nutzungsänderungsgenehmigung geltend.
Die Parteien streiten über das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten und in diesem Zusammenhang über die Frage der Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils und ggf. deren Umfang, über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nutzungsänderung, über die Frage, ob die Klägerin als Dritte in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen ist, über die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, über das Vorliegen eines Verschuldens der Beklagten, über die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens und dessen konkrete Höhe sowie über die Verjährung etwaiger Ansprüche.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit diesem hat das LG Schwerin die Klage abgewiesen.
Es hat hinsichtlich der Untersagungsverfügung der Beklagten vom 30.1.1995 eine Amtspflichtverletzung verneint sowie - in Bezug auf eine mögliche Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wie aus § 1 StHG - ein Mitverschulden der Klägerin und einen Haftungsausschluss wegen unterlassener Wahrnehmung möglicher Rechtsmittel angenommen.
Ferner hat das LG, soweit es die Ablehnung der Nutzungsänderungsgenehmigung mit Bescheid vom 2.12.1996 betrifft, hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Verschulden der Beklagten und in Bezug auf einen Anspruch aus § 1 StHG einen ersatzfähigen Schaden verneint. Auch die Voraussetzungen sonstiger Anspruchsgrundlagen seien nicht erfüllt.
Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
Sie rügt zunächst die Verletzung von Hinweispflichten durch das LG hinsichtlich der Verneinung eines ersatzfähigen Schadens im Rahmen des § 1 StHG. Ferner trägt die Klägerin vor, unabhängig davon, dass sie in Bezug auf die verletzte Amtspflicht geschützte Dritte sei, handele es sich bei der Bezeichnung des Herrn W.F. als Bauherr im Antrag vom 5.1.1996 lediglich um eine unschädliche Falschbezeichnung; im Ergebnis sei sie sowohl Antragstellerin als auch Verfahrensbeteiligte im Verwaltungsverfahren gewesen. Auch habe das LG zu Unrecht ein Verschulden im Rahmen des Anspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint. Schließlich habe das LG den Schaden falsch berechnet und zu Unrecht den objektiven Tatbestand des Wuchers angenommen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils der Einzelrichterin des LG Schwerin vom 13.12.2005 (1 O 452/02) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 503.937,82 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, wendet hiergegen jedoch gleichzeitig ein, entgegen der Auffassung des Landgerichtes fehle es bereits an einer Amtspflichtverletzung, jedenfalls aber an einer schuldhaften Handlung ihrer Mitarbeiter. Darüber hinaus wiederholt die Beklagte insb. ihren erstinstanzlichen Vortrag zum fehlenden Drittschutz der behaupteten Pflichtverletzung ggü. der Klägerin sowie ihr Bestreiten eines ersatzfähigen Schadens. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung nicht mehr - wie noch erstinstanzlich - nur in Bezug auf einen Anspruch aus § 1 StHG, sondern auch im Hinblick auf einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Ein solcher ist weder aus § 1 StHG noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben.
a) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht im Hinblick auf die von der Beklagten mit Bescheid vom 30.1.1995 verfügte Nutzungsuntersagung bzw. den entsprechenden Widerspruchsbescheid. Denn die Nutzungsuntersagung war bereits nicht kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden, da der anvisierte Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der P. nach dem Vortrag der Klägerin allein von der Ertei...