Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschaden durch "Gebrauch eines Fahrzeugs"

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entstehung eines Versicherungsschadens durch den "Gebrauch eines Fahrzeugs" (§ 10 Nr. 1 AKB).

 

Normenkette

AKB § 10 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 23.05.2003; Aktenzeichen 3 O 76/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.5.2003 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 76/02, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.790,62 EUR nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2002 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.115,11 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag für den Transporter DM-AY 610 auf Ersatz von Brandschäden an dem Transporter sowie auf Ersatz von Dritten durch den Brand entstandener Schäden in Anspruch.

Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Brandes einen Wert von 4.231,38 EUR.

Die Beklagte zahlte am 27.11.2000 einen Betrag von 8.022 EUR zur Begleichung des Schadens an dem Kraftfahrzeug.

Die Klägerin verlangt mit der Klage den über den Fahrzeugwert hinausgehenden Ersatz von Drittschäden. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Rückzahlung, soweit sie durch die Zahlung vom 27.11.2000 im Hinblick auf den Fahrzeugwert des Transporters eine Überzahlung vorgenommen hat.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe eines Betrages von 836,79 EUR stattgegeben.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Drittschäden aufgrund der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug VW Transporter gem. §§ 10, 12 AKB zu. Das Fahrzeug sei trotz Abstellens über Nacht in dem Carport i.S.v. § 10 AKB in Gebrauch gewesen. Daneben stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Brand im Motorraum des Fahrzeuges entstanden und auf die übrigen Gegenstände wie den Carport übergegangen sei.

Die Klägerin habe indessen einen ersatzfähigen Drittschaden nur i.H.v. 2.953,83 EUR schlüssig dargelegt. Unter Berücksichtigung des Wertes des VW Transporters von 4.231,38 EUR ergäbe sich damit ein von der Beklagten für das Brandereignis insgesamt zu zahlender Betrag von 7.185,25 EUR. Da die Beklagte bereits 8.022 EUR an die Klägerin geleistet habe, ergäbe sich zugunsten der Beklagten ein Differenzbetrag von 836,79 EUR. In dieser Höhe sei die Widerklage begründet, die Klage demgemäß unbegründet.

Im Übrigen wird zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt.

Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 10 AKB nicht vor, weil der Transporter am Vorabend des Brandereignisses am 12.8.2000 um 11.30 Uhr in dem Carport abgestellt worden sei und sich deshalb nicht mehr im Sinne dieser Vorschrift im Gebrauch befunden habe. Das Fahrzeug habe nämlich zum Zeitpunkt des Brandausbruches mit ausgeschaltetem Motor und abgezogenem Zündschlüssel seit mindestens fünfzehn Stunden in der Garage gestanden. Typische Funktionen des Fahrzeuges seien nicht in Tätigkeit gesetzt gewesen.

Entgegen der Auffassung des LG sei nicht ein Brand in dem Fahrzeug für die geltend gemachten Schäden ursächlich geworden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde gerade nicht fest, dass der Brand durch das Fahrzeug verursacht worden sei und sich die Brandquelle im Fahrzeug befunden habe. Nach dem eingeholten Gutachten komme vielmehr ebenso in Betracht, dass Ursache für den Brand im Carport gelagertes Stroh gewesen sei. Nach dem Gutachten bleibe demgemäß auch offen, wodurch der Brand entstanden sei.

Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin aber auch deshalb nicht zu, weil sie ihre Schäden nicht substantiiert dargelegt habe. Mangels hinreichend konkreter Darlegungen habe das Gericht den Schaden auch nicht gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen dürfen.

Auch der mit der Anschlussberufung geltend gemachte zusätzliche Betrag von 161,28 EUR stehe der Klägerin nicht zu. Das LG habe insoweit zu Recht erkannt, dass die Klägerin einen dies betreffenden Schaden wegen der Zerstörung von Gegenständen der Herrn E. und S. nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Dies sei der Klägerin auch mit der Anschlussberufung nicht gelungen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 23.5.2003 verkündeten Urteils des LG Neubrandenburg - Az.: 3 O 76/02 - wird die Klägerin und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Berufungsklägerin weitere 2.953,83 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2002 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückz...

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