Entscheidungsstichwort (Thema)

Straftat gegen Gläubigervermögen kein zwingender Arrestgrund

 

Normenkette

ZPO §§ 916-917

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 3 O 247/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2004 verkündete Urteil des LG Rostock, Az.: 3 O 247/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Arrestklägerin (nachfolgend Klägerin) hatte in der ersten Instanz die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrstbeklagten (nachfolgend Beklagter), ihres ehemaliger Geschäftsführers und Mitgesellschafters, wegen einer angeblichen Forderung i.H.v. 5.931,11 EUR begehrt. Nachdem das LG zunächst mit Beschluss vom 12.7.2004 einen dem Antrag entsprechenden Arrestbefehl erlassen hatte, hat es diesen auf den Widerspruch des Beklagten mit am 31.8.2004 verkündetem Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, in der sie die zu Grunde liegende Forderung auf 4.178,56 EUR beschränkt.

Die Klägerin trägt vor, zu Unrecht habe das LG das Bestehen eines Arrestanspruchs verneint. Es habe die Beweislastverteilung verkannt, denn nicht die Klägerin habe eine bestehende Unterbilanz zum 28.9.2001 nachzuweisen, sondern der Beklagte sei als damaliger Geschäftsführer der Klägerin verpflichtet gewesen, die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu beobachten und zu prüfen. Die Anzeichen einer Krise der Klägerin am 28.9.2001 seien auf Grund der seit Juli 2001 nicht mehr abgeführten Sozialabgaben, der zahlreichen Gläubiger der Gesellschaft und der Undurchführbarkeit eines Insolvenzverfahrens wenige Monate später offensichtlich. Dass der Beklagte diese Krisenanzeichen gesehen habe, ergebe sich bereits aus dem für seine verkauften Geschäftsanteile verlangten Kaufpreis von 0,51 EUR. Eine Überschuldensbilanz könne die Klägerin nicht vorlegen, da ihre Geschäftsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, wofür auch der Beklagte verantwortlich zeige.

Entgegen der Auffassung des LG liege auch ein Arrestgrund vor. Einerseits habe der Beklagte in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem AG Rostock mit einer Verurteilung wegen Untreue, betrügerischen Bankrotts u.a. zu rechnen. Andererseits weigere er sich bis heute, der Klägerin Rechenschaft über zwei Barabhebungen (6.8.2001 und 8.8.2001) von ihrem Geschäftskonto i.H.v. insgesamt 300.000 DM abzulegen. Auf Grund dieser fortgesetzten Weigerung des Beklagten, an der Aufklärung der Geschäftsvorfälle aus der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit mitzuwirken, sei nach Ansicht der Klägerin zu besorgen, dass er ihren Zugriff sowie den Zugriff anderer geschädigter Gläubiger auf sein Privatvermögen weiter verhindern, erschweren bzw. vereiteln wolle.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Rostock, Az.: 3 O 247/04, wie folgt zu erkennen:

Wegen der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten i.H.v. 4.178,56 EUR - Anspruch aus § 31 GmbHG wegen der Auszahlung dieses Betrages am 28.9.2001 an den Beklagten - wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten angeordnet.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des LG.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze mit ihren Anlagen verwiesen.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den zunächst angeordneten Arrest vom 12.7.2004 aufgehoben und den Antrag auf Erlass des begehrten dinglichen Arrests zurückgewiesen.

1. Nach § 916 Abs. 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin einen solchen Arrestanspruch - die Forderung, deren Vollstreckung für den Fall ihrer späteren Titulierung gesichert werden soll - hinreichend dargetan hat. Hieran bestehen bereits erhebliche Zweifel. Denn das unsubstantiierte und nicht glaubhaft gemachte Vorbringen der Klägerin füllt keine der von ihr vorgetragenen Anspruchsgrundlagen aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des neuen (und nach § 531 Abs. 2 ZPO verspäteten) Vortrages im Schriftsatz vom 18.2.2005.

2. Jedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund.

Gemäß § 927 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Es muss die Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners drohen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Allein die nach Ansicht der Klägerin zu erwartende strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen Untreue, Bankrotts u.Ä. vermag einen Arrestgrund i.S.v. § 917 Z...

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