nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Erfüllt die Komplementärin der GmbH & Co. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen die Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers gegen die GmbH & Co. KG, so ist diese Zahlung im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Interessierende Passagen sind angehakt

 

Normenkette

InsO §§ 93, 134

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 3 O 338/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 14.837,23 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft H. Ausbau Gewerke GmbH (nachfolgend Schuldnerin) nimmt die Beklagte auf Rückgewähr einer anfechtbar erlangten Geldzahlung in Anspruch.

Die Schuldnerin ist Verwaltungsgesellschaft und Komplementärin mehrerer Kommanditgesellschaften. Unter anderem ist sie Komplementärin der H. Ausbau Gewerke GmbH & Co. Fliesen KG (nachfolgend Fliesen KG). Diese beschäftigte Arbeitnehmer, die sie bei der Beklagten angemeldet hatte. Sie erkannte am 03.02.1999 eine Beitragsschuld in Höhe von 29.019,09 DM an. Am 11.02.1999 beantragte sie wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht Rostock ordnete am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Am 26.02.1999 stellten die Gesellschafter der Schuldnerin fest, dass diese in Folge der Insolvenz der Fliesen KG ebenfalls überschuldet und das Insolvenzverfahren zu beantragen sei. Die Schuldnerin stellte den Antrag am 03.03.1999; eröffnet wurde das Insolvenzverfahren am 28.04.1999.

Zur Tilgung der von der Fliesen KG zuvor anerkannten Beitragsrückstände überwies die Schuldnerin an die Beklagte am 19.03.1999 29.019,09 DM.

Mit Schreiben vom 08.12.1999 erklärte der Kläger die Anfechtung dieser Überweisung. Am 26.07.2000 beantragte er für den Rechtsstreit gegen die Beklagte Prozesskostenhilfe. Am 04.09.2001 bewilligte das Landgericht ihm Prozesskostenhilfe. Die Klageschrift ging am 14.09.2001 ein.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Fliesen KG hätten sich auf ca. 850.000,00 DM belaufen, davon rückständige Löhne und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 525.000,00 DM. Dem hätte nur freie Aktiva in Höhe von 23.000,00 DM gegenübergestanden. Aufgrund dessen sei die Schuldnerin im März 1999 zahlungsfähig und überschuldet gewesen. Zur Zeit der Überweisung sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen, zumindest Umstände, die zwingend auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Angesichts des ihr bekannten Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Fliesen KG habe sie die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennen können.

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und bestritt Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Schuldnerin und der Fliesen KG sei ihr nicht bekannt gewesen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 14.837,23 EUR nebst Zinsen. Es nahm eine kongruente Deckung an und folgerte aus der Kenntnis der Beklagten von dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen KG und deren unpünktlichen Zahlungen auf Kenntnis der Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung betont sie, dass die Fliesen KG und nicht die Schuldnerin mit der Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Rückstand geraten sei. Noch am 10.02.1999 habe die Fliesen KG sich zu Ratenzahlungen zur Abtragung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.06.1999 bereit erklärt; eine Zahlungsunfähigkeit sei weder zu dieser Zeit noch zum Zeitpunkt der Überweisung für die Beklagte erkennbar gewesen. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Schuldnerin und der Fliesen KG seien nur von sekundärer Bedeutung, entscheidend sei die juristische Selbständigkeit der Gesellschaften. Von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin habe sie, die Beklagte, erstmals durch Schriftsatz des Klägers vom 19.04.1999 erfahren. Die Kenntnisse des Klägers über die Zahlungsunfähigkeit sowohl der Fliesen KG als auch der Schuldnerin seien der Beklagten nicht zugänglich gewesen. Schließlich habe die Schuldnerin nach ihrer eigenen Erklärung selbst erst am 26.02.1999 ihre Zahlungsunfähigkeit erkannt und die Beantragung des Insolvenzverfahrens beschlossen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufun...

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