Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 7 O 22/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Stralsund vom 22.2.2007 - Az.: 7 O 22/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Gesellschafter der B. & B. GbR sind, die Zahlung restlichen Architektenhonorars.
Die B. & B. GbR (im Folgenden: GbR) schloss am 05./9.7.2001 mit dem Kläger einen schriftlichen Architekten- und Innenarchitektenvertrag über Leistungen für die Errichtung des Objekts 'K.' in A. Zur Realisierung des geplanten Apartmenthotels mit Gaststätten und Parkdeck übertrug die GbR dem Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI im Hinblick auf die im Vertrag näher bezeichneten Baumaßnahmen. Die Parteien vereinbarten ein beiderseitiges Kündigungsrecht nach Abschluss der Leistungsphase 4.
Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages sollte der Kläger für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 ein Pauschalhonorar i.H.v. 500.000 DM netto erhalten, wenn die Gesamtbaukosten 8 Mio. DM netto betragen. In die Gesamtbaukosten sollten die Baunebenkosten mit Ausnahme der Kosten des Klägers sowie der Fachingenieure und -planer einbezogen werden. Die Parteien einigten sich ferner auf eine lineare Honoraranpassung, wenn die Gesamtbaukosten über- bzw. unterschritten werden würden. Es sollten nur die erbrachten Leistungen honoriert werden. Die Parteien fügten dem Vertrag ein Berechnungsbeispiel an.
Auf die vom Kläger erstellte Genehmigungsplanung erhielt die GbR eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 17.3.2002 - nach Erbringung der Leistungsphase 4 - erklärte die GbR die ordentliche Kündigung des Architektenvertrages.
Der Kläger legte am 23.7.2002 seine Schlussrechnung für erbrachte Leistungen über insgesamt 150.987,03 EUR netto. Nach Abzug der entrichteten Abschläge i.H.v. 111.390,16 EUR netto verblieb danach ein restliches Honorar von 45.932,37 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger legte seiner Rechnung Gesamtkosten des Vorhabens von 19.283.300 DM zugrunde, ermittelte davon linear mit 6,25 % - getrennt nach Hochbau und Innenarchitektur - das Pauschalhonorar und errechnete darauf bezogen den Anteil für erbrachte Leistungen im Bereich des Hochbaus sowie der Innenarchitektur. Vorsorglich fügte der Kläger eine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) bei.
Der Kläger hat behauptet, die von ihm geschätzten Kosten seien realistisch. Er habe seine Kostenschätzung der GbR im Oktober 2001 übergeben, die sie nicht beanstandet habe. Die Aufteilung der Kosten in Hochbau und Innenausbau sei nach der Gewerkeabgrenzung erfolgt, die die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Die Kostenaufstellungen der GbR seien unvollständig und willkürlich.
Im Bereich der Innenarchitektur habe er eine Möblierungsplanung erstellt und Ausstattungslisten gefertigt.
Das vom LG zur Überprüfung der Kosten des Vorhabens eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar. Der Sachverständige sei ungeeignet und habe zur Feststellung, ob die der Rechnung zugrunde gelegten Kosten realistisch seien, fehlerhaft die Normalherstellungskosten herangezogen, die sich nur auf die Bewertung bereits hergestellter Gebäude bezögen. Im Übrigen enthalte die vom Sachverständigen untersuchte Genehmigungsplanung nicht alle Leistungen des Klägers; dazu sei auf die Entwurfsplanung zurückzugreifen.
Der Beklagte hat behauptet, die in der Schlussrechnung des Klägers genannten Kosten entsprächen weder den vertraglichen Vereinbarungen noch den Tatsachen. Nach eigenen Berechnungen seien deutlich geringere Baukosten zugrunde zu legen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen seien im Wesentlichen keine Einwendungen zu erheben. Allerdings habe der Kläger die abgerechneten Leistungen der Phasen 1 bis 4 nicht erbracht; dies gelte insbesondere für das Leistungsbild 'Innenausbau'.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die in seiner Kostenberechnung geschätzten Baukosten von 23.609.993,80 DM brutto realistisch seien und dass er die abgerechneten Innenarchitekturleistungen erbracht habe. Der Sachverständige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für das vom Kläger geplante und schließlich genehmigte Bauvorhaben unter Heranziehung der Normalherstellungskosten lediglich Baukosten i.H.v. 13.301.978 DM brutto angemessen seien. Ferner habe der Sachverständige keine technischen Unterlagen vorgefunden, aus den s...