Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Schuldbeitritt des Existenzgründers
Normenkette
VerbrKrG §§ 3, 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 6 O 198/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Stralsund vom 10.1.2007, Az: 6 O 198/06, geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines einem Dritten gewährten Zuschusses zum Betrieb einer Gaststätte in Anspruch.
Am 2.11.998 schloss die GmbH (im Weiteren: die Brauerei) mit Herrn ... eine Vereinbarung hinsichtlich des Gastronomieobjektes ... in Stralsund. Danach gewährte die Brauerei Herrn ... einen Zuschuss i.H.v. 10.000 DM zzgl. MwSt. Im Gegenzug verpflichtete sich Herr ..., beginnend am 1.11.1998 "bis zum 28.2.2008 und bis zur Abnahme von 600 hl, zum ausschließlichen Bezug von diversen dort aufgeführten Bieren der Brauerei. Sollte Herr ... die Gaststätte verkaufen oder verpachten, war er verpflichtet, die Verpflichtung aus diesem Vertrag dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Der Brauerei wurde ein fristloses Kündigungsrecht, u.a. bei Minderbezug oder Einstellung des Gaststättenbetriebes, eingeräumt. Weiterhin wurde festgehalten, dass der Zuschuss rückzahlbar sei, wenn - ungeachtet des Grundes - die Vereinbarung vorzeitig endete. In diesem Fall verminderte sich die Rückzahlungsverpflichtung um jeweils DM 16,70 pro bezogenem Hektoliter. Herr ... unterschrieb eine "Belehrung über das Widerrufsrecht" und bestätigte mit seiner Unterschrift, eine Abschrift des Vertrages erhalten zu haben.
Im September 1999 erwarb der Beklagte die Gaststätte von Herrn ... Unter dem 6.1.2000 unterschrieb er in Gegenwart des Zeugen ..., der für die Klägerin die Gespräche geführt hatte, eine von der ... gefertigte und von dieser unter dem 11.11.1999 unterzeichnete "Eintrittsvereinbarung", wonach er mit Wirkung vom 1.10.1999 mit allen Rechten und Pflichten in die "Zuschussvereinbarung vom 2.11.1998" eintrete. Die Zuschussvereinbarung sei dieser Eintrittsvereinbarung als wesentlicher Bestandteil in Fotokopie beigefügt. Der Vorgänger in der Gaststätte, Herr ..., bleibe weiterhin für die Erfüllung des Vertrages haftbar. Der Beklagte unterzeichnete eine Belehrung über das Widerrufsrecht und bestätigte, eine Abschrift seiner Willenserklärung erhalten zu haben.
In 2003 verkaufte der Beklagte die Gaststätte weiter. Mit Schreiben vom 17.1.2005 kündigte die Brauerei die Eintrittsvereinbarung ggü. dem Beklagten und stellte einen Restbetrag des Zuschusses i.H.v. 5.825 EUR fällig. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 14.11.2005 trat die ... GmbH ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, die ... GmbH sei zwischenzeitlich eine Tochtergesellschaft von ihr und sie sei ihre Rechtsnachfolgerin. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aus der Zuschussvereinbarung nach deren Kündigung ein Anspruch auf Erstattung des Zuschussbetrages gegen den Beklagten zu.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner neben Herrn ... zu verurteilen, an sie 5.838,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2005 auf 5.825 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, in Gegenwart von Herrn ... sei besprochen worden, dass keine Übernahme erfolge, er sei lediglich gebeten worden, weiter Bier zu verkaufen. Herr ... habe ihm seinerzeit erklärt, dass Herr ... weiterhin alleine haften solle. Er bestreite, dass die für die ... GmbH in Vertretung unterzeichneten Personen vertretungsberechtigt gewesen seien. Er bestreite den Zugang des Kündigungsschreibens vom 17.1.2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das LG hat durch Urteil vom 10.1.2007 den Beklagten zur Zahlung von 5.825 EUR als Gesamtschuldner neben Herrn ... sowie weiterer 6,78 EUR für eine Adressenermittlung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Beklagte sei durch die Eintrittsvereinbarung vom 11.11.1999/6.1.2000 wirksam in die Zuschussvereinbarung vom 2.11.1998 eingetreten. Es könne dahinstehen, ob der Zeuge ... während der Verhandlung bekundet habe, der Beklagte übernehme nur die Verpflichtung, weiterhin Produkte der ... GmbH auszuschenken. Selbst wenn es eine derartige mündliche Vereinbarung gegeben haben sollte, stehe dem die in der Eintrittsvereinbarung enthaltene Regelung entgegen, dass die Vertragsparteien bestätigen, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien. Die Eintrittsvereinbarung sei auch nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit dem er seinen erstinstanzlichen V...