Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 3 O 214/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.1.2013 verkündete Urteil des LG Schwerin (Az.: 3 O 214/12) abgeändert und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 350.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer versehentlichen Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin i.H.v. 350.000 EUR geltend. Daneben verlangt sie wegen der zwischenzeitlich durch den Beklagten zurückgezahlten 2.625.000 EUR Zinsen i.H.v. 5.352,84 EUR für den Zeitraum zwischen der erfolgten Fehlüberweisung am 27.6.2011 und dem Eingang des an sie zurücküberwiesenen Betrags über 2.625.000 EUR auf ihr Konto am 11.7.2011.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des LG Schwerin vom 30.1.2013 (Bd. I Bl. 161 - 167b d.A.) verwiesen. Das LG Schwerin hat die Klage bezüglich der Zinsforderung von 5.352,84 EUR als unbegründet und im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin zu. Die Schuldnerin sei allerdings soweit i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entreichert, als die Zahlung zu einer Erhöhung der Kosten des Insolvenzverfahrens führen werde. Die streitgegenständliche Zahlung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin habe die Teilungsmasse erhöht. Die tatsächliche Höhe der Verfahrensmehrkosten sei derzeit nicht feststehend. Der eingeklagte Zinsanspruch i.H.v. 5.352,84 EUR sei zurückzuweisen. Die Kenntnis des Beklagten vom fehlenden Rechtsgrund gem. § 819 Abs. 1 BGB mit der Folge der verschärften Haftung müsse auch die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung umfassen. Daran fehle es, solange der Bereicherungsschuldner nicht wisse, ob und in welcher Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen ihn bestehe. Für einen Verzug des Beklagten sei nichts ersichtlich. Der Zeitraum zwischen Eingang, Prüfung und Rückzahlung des Betrags i.H.v. 2.625.000 EUR umfasse nur wenige Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 4.2.2013 zugestellte Urteil des LG Schwerin hat die Klägerin mit am 4.3.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 4.4.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das LG habe zu Unrecht eine Entreicherung des Beklagten bzw. der Schuldnerin um die einbehaltenen 350.000 EUR festgestellt. Die Annahme einer Entreicherung scheitere bereits am Fehlen eines gegenwärtigen Nachteils der Insolvenzmasse, da bis dato keine erhöhten Verfahrenskosten festgesetzt und abgeführt worden seien. Zudem habe der Beklagte einen zukünftigen Nachteil in Gestalt von Verfahrensmehrkosten nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Daneben ergebe sich aus § 53 InsO, dass das Entreicherungsrisiko den Insolvenzgläubigern zugewiesen sei. Schließlich kämen auch Verfahrensmehrkosten durch die Fehlüberweisung nicht in Betracht, da hierdurch die Teilungsmasse nicht erhöht worden sei. Weiter fehle es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung. Der Beklagte habe es als Insolvenzverwalter selbst in der Hand, ob und in welchem Umfang Nachteile für die Insolvenzmasse in Gestalt einer erhöhten Verwaltervergütung einträten, da dies nur auf seinen Antrag hin geschehe. Der Beklagte könne sich darüber hinaus nicht auf Entreicherung berufen, da er bösgläubig i.S.d. § 818 Abs. 4 BGB gewesen sei. Er habe spätestens seit dem 29.6.2011 gewusst, dass er zur Herausgabe der fehlüberwiesenen Summe verpflichtet sei. Entgegen der Entscheidung des LG sei ihr Bereicherungsanspruch auch in voller Höhe fällig. Die Rücküberweisung sei gem. § 271 BGB sofort zu bewirken gewesen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die eingeklagte Zinsforderung i.H.v. 5.352,84 EUR aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.4.2013 (Bd. II Bl. 12 - 22 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 30.1.2013 verkündeten Urteils des...