Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 7 O 166/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil des LG Schwerin vom 28.8.2003 abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.121,69 EUR nebst 5 % Zinsen auf 15.952,31 EUR für die Zeit vom 13.4.2000-28.2.2001, auf 16.079,27 EUR für die Zeit vom 1.3.2001-14.8.2002 sowie auf 16.121,69 EUR seit dem 15.8.2002 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 33.294,44 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie auf Zahlung von Lagerkosten in Anspruch.
Am 12.11.1999 bestellte die Beklagte bei der Insolvenzschuldnerin, der Firma H. GmbH (im weiteren: Schuldnerin), 300 Sommer- und 300 Winterjacken, 8.100 Baseballkappen, 4.000 Regenmäntel und 500 Arbeitsanzüge (Overalls) mit aufgedruckten bzw. gestickten Logos zur Lieferung im Dezember 1999 bzw. Januar 2000. In der Folgezeit nahm sie jeweils Teilmengen ab; die Schuldnerin erstellte Rechnungen über die gelieferten Mengen. Eine Anzahlung der Beklagten i.H.v. 10.000 DM verrechnete die Schuldnerin auf nicht bezahlte Rechnungen. Anfang 2000 verständigten sich die Vertragspartner auf eine Minderung der Kaufpreise für die Regenjacken wegen Mängeln an den Farben und Aufdrucken und für die Baseballkappen wegen Mängeln der Bestickung mit dem Schriftzug "J.". Die Schuldnerin erteilte jeweils Gutschriften, die sie ebenfalls mit offenen Rechnungsforderungen verrechnete.
Am 7.3.2000 mahnte die Schuldnerin die Zahlung des Restkaufpreises zum 17.3.2000 an. Am 5.4.2000 erhob sie Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Abnahme von 430 Sommer- und Winterjacken, 300 Overalls, 6.000 Baseballkappen und 3.200 Regenmäntel. Nach Klageerhebung holte die Beklagte bei der Schuldnerin 60 Jacken und 60 Overalls gegen Bezahlung ab.
Am 23.8.2000 zeigte der Kläger ggü. der Beklagten seine Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin an und forderte erneut zur Zahlung des Restkaufpreises bis 30.8.2000 auf. Per Telefax vom 6.9.2000 teilte die Beklagte mit, dass sie keinen Wert mehr auf die eingelagerte Ware lege. Mit Schreiben vom 16.1.2001 forderte der Kläger die Beklagte erneut unter Fristsetzung zum 29.1.2001 mit Ablehnungsandrohung zur Zahlung und Abnahme der restlichen Textilwaren auf und kündigte an, nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Am 14.8.2002 entnahm der Kläger die Restposten aus dem Lager und entsorgte sie. Den Kaufpreis für
100 Sommerjacken à 37 DM netto = 3.700 DM
270 Winterjacken à 50 DM netto = 13.500 DM
6.000 Baseballkappen à 3,80 DM netto = 22.800 DM
3.200 Regenmäntel à 1,175 DM netto = 3.760 DM und
240 Overalls à 35 DM = 8.400 DM,
gesamt 52.160 DM
zzgl. 16 % MWSt (= 60.505,50 DM) fordert er als Schadensersatz. Im weiteren verlangt der Kläger Zahlung von Lagerkosten i.H.v. 1.077,92 DM für die Zeit vom 1.2.2000-29.1.2001 sowie in Höhe weiterer 784,71 EUR für den Zeitraum 1.2.2001-14.8.2002.
Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen auf. Sie behauptet hierzu, die Schuldnerin habe im Dezember 1999 defekte Regenmäntel geliefert. Zudem sei sie wiederholt nicht in der Lage gewesen, auf Abruf zu liefern. Hierdurch sei ihr - der Beklagten - ein Schaden i.H.v. insgesamt 40.380,40 DM entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das LG Schwerin wies mit Urteil vom 28.8.2003 die Klage ab. Begründend führte es aus, im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich die Schuldnerin nicht vertragstreu verhalten habe und deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet:
Er sei - auch bei vorheriger Vertragsuntreue der Schuldnerin - am 16.1.2001 nicht gehindert gewesen, der Beklagten die von ihr bestellte Ware anzubieten, ihr eine Frist für die Abnahme und Bezahlung zu setzen und für den Fall der Nichtzahlung Schadensersatz zu verlangen. Entscheidend sei, dass er zum Zeitpunkt seines Aufforderungsschreibens zur Leistung im Stande gewesen sei. Nach Ansicht des LG würden die aufgrund der Beweisaufnahme festgestellten Vertragsverletzungen ihm - dem Insolvenzverwalter - jede Möglichkeit nehmen, das Vertragsverhältnis der Parteien in Zukunft mittels Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu einer Beendigung durch Erfüllung oder Schadensersatzleistung zu bringen. Für vier der fünf angeblichen Nichtlieferungen, die das LG seiner...