Leitsatz (amtlich)

Eine zunächst zulässig eingelegte Berufung des Insolvenzverwalters wird unzulässig, wenn sich die Haftungsquote für die streitige Forderung voraussichtlich auf Null beläuft.

In diesem Fall kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen 3 O 347/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen IX ZR 126/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen mit folgender Maßgabe:

Das Versäumnisurteil des OLG Rostock vom 25.3.2004 wird - soweit es Gegenstand der Berufung des Beklagten ist - aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Forderung der Klägerin i.H.v. 76.253,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe von

15 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 15,950 mm lang,

14,5 Thysen Thermodach-Platten VS 58 als geöffnetes Paket 15,950 mm lang,

4 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 10,730 mm lang,

2 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 10,730 mm lang sowie

5 Stück Stahlriegelprofil IPE 330a 292,70 kg sowie

sowie

ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die Kosten des Verfahrens erster Instanz i.H.v. 3.070 EUR sowie ein Kostenerstattungsanspruch für die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz i.H.v. 4.105,10 EUR zur Insolvenztabelle betreffend die Geschäftsnummer 9 IN 194/04 (AG Neubrandenburg) festgestellt werden.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen.

5. Dem Beklagten, wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit Wirkung ab 23.5.2006 bewilligt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen die ursprüngliche Beklagte und Gemeinschuldnerin (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Restwerklohnansprüche geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das angegriffene Urteil des LG Neubrandenburg vom 18.7.2002 verwiesen. Das LG hat der Klage teilweise unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Auch insoweit wird auf das o.g. Urteil des LG Bezug genommen. Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Streithelferin haben Berufung eingelegt; im Laufe des Berufungsverfahrens hat auch die Klägerin ihr Klagebegehren geltend gemacht, soweit das LG Neubrandenburg es mit o.g. Urteil für unbegründet erachtet hat.

Nach Beweisaufnahme hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 25.3.2004 die Berufung der Gemeinschuldnerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Streithelferin die Gemeinschuldnerin antragsgemäß verurteilt. Während der Einspruchsfrist hat das AG Neubrandenburg am 1.4.2004 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7.4.2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Gemeinschuldnerin vorsorglich und fristwahrend Einspruch eingelegt, gleichzeitig aber auf das eröffnete Insolvenzverfahren hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.5.2004 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Gemeinschuldnerin für den Beklagten bestellt.

Die Klägerin hat die vom LG zuerkannte Forderung inkl. Zinsen und zzgl. Verfahrenskosten zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderungen bestritten. Mit Schriftsatz vom 23.11.2005 hat die Klägerin unter Vorlage einer Abschrift aus der Insolvenztabelle den Rechtsstreit aufgenommen und folgenden Antrag angekündigt:

Die Forderung der Klägerin i.H.v. 94.856,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus sowie die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz i.H.v. 3.837,50 EUR gem. Kostenfestsetzungsantrag vom 17.6.2002 sowie die Kosten für die zweite Instanz i.H.v. 5.131,38 EUR gem. Kostenfestsetzungsantrag vom 27.2.2004 Zug um Zug gegen Übergabe von

  • 15 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 15,950 mm lang,
  • 14,5 Thysen Thermodach-Platten VS 58 als geöffnetes Paket 15,950 mm lang,
  • 4 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 10,730 mm lang,
  • 2 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 10,730 mm lang sowie
  • 5 Stück Stahlriegelprofil IPE 330a 292,70 kg

werden zur Tabelle festgestellt.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme von

  • 15 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 15,950 mm lang,
  • 14,5 Thysen Thermodach-Platten VS 58 als geöffnetes Paket 15,950 mm lang,
  • 4 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 als Paket 10,730 mm lang,
  • 2 Stück Thysen Thermodach-Platten VS 58 10,730 mm lang sowie
  • 5 Stück Stahlriegelprofil IPE 330a 292,70 kg

in Verzug befindet.

Im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung am 22.6.2006 hat die Klägerin eine beglaubigte Fotokopie aus der Insolvenztabelle vorgelegt. Der Beklagte hat sodann Einspruch gegen das Versäumni...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge