Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Anzeigepflicht
Normenkette
VOB/B § 6 Nrn. 1-2, § 11
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 9 O 107/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil des LG Rostock vom 19.9.2003, Az.: 9 O 107/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 13.777,52 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank bzw. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 17.12.1999 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 88 % und der Nebenintervenient zu 12 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 60.814,66 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn der Klägerin für ausgeführte Arbeiten am Neubauvorhaben "Zweifamilienhaus G./M. in R.-R.".
Mit Vertrag vom 27.7.1998 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Ausführung der Leistungen der Lose 1 (Rohbauherstellung) und 2 (Dachherstellung). Die Parteien vereinbarten als Fertigstellungstermine für das Los 1 den 9.10.1998 und für das Los 2 den 20.11.1998. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,15 % der Bruttoauftragssumme für jeden Werktag, höchstens 10 % für den Fall, dass sie eine Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zu vertreten hat.
Mit Schreiben vom 12.3.1999 zeigte die Klägerin die Fertigstellung der Leistungen an und schlug als Termin für die Abnahme den 25.3.1999 vor. Am 29.4.1999 nahmen die Beklagten die Arbeiten der Klägerin ab. Die Klägerin legte am 8.6.1999 Schlussrechnung über einen noch offenen Werklohn i.H.v. 154.311,13 DM. Die Beklagten zahlten nicht.
Die Restwerklohnforderung ist Gegenstand der Klage. Die Beklagten verteidigten sich erstinstanzlich mit Minderungsansprüchen sowie mit der Behauptung, die Klägerin habe wegen Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. 118.943,11 DM verwirkt, so dass deren Werklohnforderung infolge der am 30.11.1.999 erklärten Aufrechnung erloschen sei.
Das LG Rostock erhob Beweis über die behaupteten Mängel sowie über die Ursachen der Bauverzögerung.
Mit Urteil vom 19.9.2003 verurteilte es die Beklagten als Gesamtschuldner unter abzüglicher Berücksichtigung eines Minderungsanspruchs i.H.v. 22.100 DM zur Werklohnzahlung i.H.v. 67.598,49 EUR nebst Zinsen. Die Beklagten hätten gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, denn die Regelung sei vollständig in Wegfall geraten. Zumindest aber sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Die Klägerin nimmt die Minderung ihres Werklohnes hin.
Die Beklagten legten Berufung ein. Sie sind der Auffassung, dass eine Vertragsstrafe i.H.v. 60.814,66 EUR verwirkt sei, so dass sie nur noch Werklohn i.H.v. 6.783,83 EUR schuldeten.
Sie beantragen, sie unter Abänderung des am 19.9.2003 verkündeten Urteils des LG Rostock (9 O 107/00) zu verurteilen, an die Klägerin 6.783,83 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank bzw. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 7.12.1999 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagten verkündeten dem Architekten R.J. den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat wegen verspäteter Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Vertragsstrafe i.H.v. 105.264,64 DM verwirkt (§ 341 BGB a.F. i.V.m. § 5 des Bauvertrages vom 27.7.1998).
1. Da die Klägerin die durch das LG anerkannte Minderung des geltend gemachten Werklohnanspruches hinnimmt, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Klägerin wegen Verzugs mit der Fertigstellung des Bauvorhabens die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
2. Gegen die Wirksamkeit der unter § 5 des Bauvertrages vereinbarten Vertragsstrafenregelung hat der Senat keine Bedenken. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des LG unter 3.a) des Urteils wird Bezug genommen. Ihren Einwand, die Regelung verstoße gegen § 9 AGBG, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auslegung des LG, dass die Verwirkun...