Leitsatz (amtlich)

1. In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei ist Gegenleistung jede Art der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen kann.

2. Für das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund trifft den Kläger die Vortrags- u. Beweislast, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 21.07.2006; Aktenzeichen 3 O 348/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Neubrandenburg vom 21.7.2006 - Az.: 3 O 348/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gegenstandwert der Berufung: 1.789.521,50 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger, der mit Beschluss des AG Neubrandenburg vom 29.11.2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. p. mbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt wurde, begehrt die Rückzahlung eines von der Beklagten vom Geschäftskonto der Schuldnerin abgebuchten Betrages.

Die Schuldnerin und Herr J.L. als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Fa. C.T.J. (nachfolgend Verkäuferin) schlossen am 23.4.1998 vor dem Notar J.P. zur UR-Nr. 0215 einen Kaufvertrag über ein Grundstück in M., bebaut mit Lagerhalle, Bürotrakt und Nebengebäuden. Herr L. wurde mit Beschluss vom 8.3.2000 als Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und statt seiner Rechtsanwältin S.F. bestellt.

Den vertraglich bestimmten Kaufpreis sollte die Schuldnerin dergestalt leisten, dass sie die zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten der Verkäuferin, die durch Grundschulden in Abteilung III der Grundbücher der verkauften Grundstücke gesichert waren, im Wege der befreienden Schuldübernahme ausgleicht. Die Schuldübernahme wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass dem Notar alle zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Zudem sollte eine Änderung der Zweckbestimmung in den Grundschuldurkunden erfolgen. Die Zweckbestimmungserklärung wurde am 28.5.1998 geändert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten genehmigte die Schuldübernahme. Der Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.8.1998 mit, dass alle erforderlichen Genehmigungen für die Eintragung im Grundbuch vorliegen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch unterblieb. Einen zunächst gestellten Umschreibungsantrag wies das AG zurück. Den sodann am 15.8.2000 gestellten Eintragungsantrag nahm der Notar am 7.5.2001 zurück, da der Kläger sowie die neu bestellte Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Verkäuferin den Vertrag nicht genehmigten.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten buchte unter dem 14.10.1998 vom Konto der Schuldnerin zur Nummer ..., einem Kontokorrentkonto, 3,5 Mio. DM auf ein Zwischenkonto ab. Der Kläger focht diese Verfügung mit Datum vom 21.11.2002 an. Ob der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Geschäftsführer der Schuldnerin ein entsprechender Abbuchungsauftrag erteilt wurde, ist streitig. Das LG erhob hierüber Beweis durch Vernehmung des früheren Geschäftsführers T.J.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Beklagte müsse, da der Kaufvertrag zur Rückabwicklung gelange, die geleisteten 3,5 Mio. DM (nunmehr 1.789,521,50 EUR) herausgeben.

Die Beklagte sah das Schuldübernahmegeschäft nicht durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages berührt. Zudem, so ihre Verteidigung, sei sie nicht bereichert. Die auf das Zwischenkonto geleisteten Zahlungen habe sie zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin genutzt. Sie trug hierzu die Buchungsvorgänge im Einzelnen vor und belegte diese durch Kontoauszüge.

Mit Urteil vom 21.7.2006 - 3 O 348/02 - wies das LG Neubrandenburg die Klage ab. Es verneinte Ansprüche nach § 812 und § 823 BGB. Eine wirksame Anfechtungslage nach §§ 130 ff. InsO sah es nicht als gegeben an. Wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung stellt der Kläger das Urteil vollen Umfanges zur Überprüfung durch den Senat. Der Kaufvertrag - so führt er zur Begründung aus - sei unstreitig nicht vollzogen worden. Obgleich weder der Kläger noch die Schuldnerin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden, habe die Beklagte 3,5 Mio. DM vom Konto der Schuldnerin abgebucht. Dem Kläger stünden für das Insolvenzverfahren weder die 3,5 Mio. DM noch das Grundstück zur Verfügung, weil dieses von der Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden sei.

Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe ohne einen Abbuchungsauftrag die Abbuchungen vorgenommen. Wie das erstinstanzliche Gericht in Ansehung der Aussage des Zeugen T.J. zu der Annahme eines solchen Auftrages gelangen konnte, s...

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