Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.10.2018; Aktenzeichen 29 O 159/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, Az. 29 O 159/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 28.091,58 EUR festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.04.2019.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger das Darlehen mit der Endziffer -158 (ein sog. "KfW-Darlehen") mit Widerrufsschreiben vom 27.10.2017 nicht mehr wirksam widerrufen konnten.
1. Die Belehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Verbraucherkreditvertrag iSd. § 491 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (künftig a.F.) vorgelegen hätte. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass den Klägern insofern von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zustand, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. handelte.
a) Die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 - I-4 U 29/17 -, juris).
b) Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden. Der im Gesetz verwendete Begriff des "öffentlichen Interesses", der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, bezieht sich auf Rechtsvorschriften, d. h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Darlehensvergabe zugrunde liegen; umfasst werden daher insbesondere (weiterhin) Förderdarlehen zum Wohnungsbau (BT-Drucks. 16/11643, S. 77).
c) Schließlich ist der in Rede stehende Vertrag für die Kläger günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten (a.a.O. mit Verweis auf BT-Drucks. 16/11643, S. 77; Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72).
Wesentliche Voraussetzung ist zwar, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben.
aa) Mit Recht hat das Landgericht den Umstand, dass den Klägern ein tilgungsfreies Jahr eingeräumt wurde, zutreffend als ihnen günstige Vertragsbedingung gewürdigt. Nachdem der Gesetzgeber tilgungsfreie Zeiten als ausdrückliches - und zudem einziges - Beispiel für solche dem Darlehensnehmer günstigere Vertragsbedingungen nennt, verfängt die Argumentation der Klägerseite, die dadurch spätere Tilgung könne wirtschaftlich nachteilig sein, nicht. Im Übrigen führt eine tilgungsfreie Zeit oder bspw. auch eine geringere Ratenhöhe zwar zu späterer Tilgung, gleichwohl mag eine solche Vertragsgestaltung dem gerade bei Erwerb einer Immobilie besonders zu Anfang finanziell stark belasteten Kunden zunächst eine deutliche Erleichterung sein.
bb) Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien höchstens der marktübliche Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) vereinbart. In dem hier maßgeblichen Monat April 2011 (die Unterschriften unter den Vertrag wurden am 06.04. und 07.04.2011 geleistet) betrug der durchschnittliche Sollzinssatz für besicherte Wohnungsbaukredite mit (hier gegebener) anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahren (nämlich 15 Jahren) nach unstreitigem Vortrag der Beklagten 4,50 %; dies ergibt sich auch aus der als Anlage B1 vorgelegten MFI-Zinsstatistik. Der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 4,50 % liegt nicht darüber. Dies führt dazu, dass der marktübliche Sollzinssatz nicht überschritten ist.
Aus dem Beschluss des BGH vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 11, juris, folgt im Übrigen, dass auch dann, wenn der vereinbarte Zinssatz bis zu einem Prozentpunkt über dem laut MFI-Zinsstatistik durchschni...